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LSG Chemnitz, Urteil vom 03.07.2008 - 3 AS 152/08
Bekanntgabe und Bestimmtheit eines Erstattungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids fei fehlender Wirksamkeit
1. Fehlt der Nachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes als Voraussetzung seiner Wirksamkeit, so ist ein hierzu ergangener Widerspruchsbescheid rechtswidrig und damit aufzuheben.
2. Voraussetzung für die inhaltlich hinreichend Bestimmung eines Erstattungsbescheides ist die Bezifferung des Erstattungsbetrags im Verfügungssatz oder ein Verweis des Verfügungssatzes auf Anlagen oder sonstige Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei der Erstattungsbetrag ergibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 33
,
SGB X § 37
Vorinstanzen: SG Chemnitz 14.11.2007 S 30 AS 1374/06
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. November 2007 sowie der Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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