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LSG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2018 - 2 U 11/18
Wegeunfall während eines Probearbeitstages Begriff der Beschäftigung
Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und gleichzeitig darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- bzw. Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 40 U 10/16
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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