Gründe:
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu bewilligen. Streitig ist, ob zwischen dem Antragsteller und der mit ihm in einer Wohnung lebenden Frau C. D. eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft besteht.
Der 1943 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Frau D. lebten von 1986 bis in die späten 1990er Jahre in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft zusammen. Aus der Beziehung gingen vier im Zeitraum von 1988 bis 1993 geborene gemeinsame Kinder hervor.
Frau D. hat zudem aus ihrer Ehe zwei Söhne (geb. 1979 bzw. 1982). Nach Angaben des Antragstellers zog Frau D. 1998 ohne den
ältesten Sohn mit fünf der Kinder von E. - wo sie und der Antragsteller zuletzt bereits getrennt gewirtschaftet hätten - nach
F. um. Der Antragsteller zog 1999 in denselben Ort und bewohnte dort bis Anfang Juni 2018 eine knapp 30 qm große 1-Zimmer-Wohnung.
Er hatte weiter guten Kontakt und Umgang mit den Kindern. Frau D. hatte wechselnde Beziehungen und zog mehrfach in F. um,
bevor sie zu einem Lebensgefährten nach G. zog. Im Jahr 2012 kehrte sie erstmals wegen Problemen mit dem Lebensgefährten in
G. nach F. zurück, wo sie zwei Monate bei dem Antragsteller wohnte. Obwohl dieser ihr eine Wohnung besorgte, ging sie auf
Drängen ihres damaligen Lebensgefährten wieder zu ihm nach G ... Nachdem diese Beziehung endgültig gescheitert war, stand
Frau D. - so der Antragsteller - im Oktober 2014 wieder "fix und fertig" vor der Haustür des Antragstellers. Er nahm sie auf
und sie wohnte in der Folgezeit bei ihm, wobei die Tochter H. sie jeweils über zwei Wochenenden im Monat zu sich nach I. holte.
Nach dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bezog der Antragsteller ab Juni 2008 eine geringe Regelaltersrente und ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII vom Antragsgegner. Nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner die Anmietung einer Wohnung für eine 3er - WG mit Frau D. als Haupt- sowie ihm und einer Frau J. als Untermieter angekündigt hatte und der Antragsgegner mündlich zugestimmt
hatte, schloss Frau D. - vertreten durch den Antragsteller als rechtlichen Betreuer - am 11.4.2018 einen Mietvertrag über
eine ca. 143 qm große 5-Zimmer-Wohnung für eine Warmmiete von 820,00 EUR in F ... Das Mietverhältnis begann am 1.6.2018. Am
23.4.2018 schlossen Frau D., die den Vertrag selbst unterzeichnete, und der Antragsteller einen Untermietvertrag über einen
19 qm großen Wohnraum mit anteiliger (1/3) Nutzung der gemeinschaftlich genutzten Räume für einen pauschalen Warmmietzins
von 270,00 EUR, ebenfalls beginnend am 1.6.2018. Ein entsprechender Untermietvertrag wurde mit Frau J. geschlossen. Der Antragsgegner
bewilligte dem Antragsteller mit Bescheiden vom 31.5.2018 für die Monate Mai und Juni 2018 und vom 1.6.2018, geändert durch
Bescheid vom 26.2.2019, für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 Grundsicherungsleistungen in Höhe von zuletzt (Juni
2019) 741,53 EUR unter Berücksichtigung der pauschalen Untermietkosten von 270,00 EUR.
Mit MDK-Gutachten vom 27.12.2018 wurde eine Pflegebedürftigkeit der Frau D. nach dem Pflegegrad 3 festgestellt. Es bestehe
eine weit fortgeschrittene Demenz mit erheblichen kognitiven Einschränkungen zur eigenen Person, zu Personen im direkten Umfeld
sowie zur zeitlichen, örtlichen und situativen Orientierung. Steuern von Handlungsabläufen, Verstehen von Sachverhalten, Treffen
von Entscheidungen, Mitteilung von Bedürfnissen und Beteiligung an einem Gespräch seien ihr nicht mehr möglich.
Im Rahmen des durch den Weitergewährungsantrag des Antragstellers vom 2.5.2019 für die Zeit ab 1.7.2019 eingeleiteten Verfahrens
legte der Antragsteller seinen am 2.11.2018 ausgestellten Betreuerausweis und ein Schreiben vom 2.2.2019, mit dem er und Frau
D. das Untermietverhältnis mit Frau J. - die Frau D. mehrfach beschimpft und bedroht haben soll - fristlos gekündigt worden
war, vor. Die Kosten für dieses "Drittel" trägt seither Frau D ... Das von Frau J. bewohnte Zimmer wird seit dem 28.10.2019
von dem gemeinsamen Sohn K. D. bewohnt. Der Antragsteller sprach am Vormittag des 20.6.2019 bei den zuständigen Sachbearbeitern
des Antragsgegners vor, am Nachmittag fand ein dabei verabredeter Hausbesuch der Sachbearbeiter in der Wohnung statt. Wegen
der Ergebnisse wird auf den dazu gefertigten Aktenvermerk vom 20.6.2019 verwiesen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller
mit, nach dem Ergebnis des Hausbesuchs und des Gesprächs sei davon auszugehen, dass er zusammen mit Frau D. in eheähnlicher
Gemeinschaft lebe und sie zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehöre. Er habe daher Nachweise über das zu berücksichtigende Einkommen
und Vermögen der Frau D. vorzulegen. Der Antragsteller wies mit ausführlicher Stellungnahme vom 10.7.2019 - auf die wegen
der Einzelheiten verwiesen wird - "entschieden zurück", mit Frau D. eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden. Er sei lediglich
ihr Betreuer und pflege sie. Frau D. sei nicht fähig, für ihn da zu sein, es gebe kein füreinander einstehen. Mit Bescheid
vom 23.7.2019 lehnte der Antragsgegner den Weitergewährungsantrag ab. Aufgrund des Hausbesuchs sei eine eheähnliche Gemeinschaft
zu unterstellen. Es seien daher Nachweise über Einkommen- und Vermögen der Frau D. erforderlich. Diese habe der Antragsteller
unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nicht vorgelegt, sodass seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden
könne und der Antrag abzulehnen sei. Den dagegen unter persönlicher Vorsprache (auf die diesbezüglichen Aktenvermerke vom
30.7. und 20.8. und 22.8.2019 wird verwiesen) erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
vom 4.9.2019 zurück.
Daraufhin hat der Antragsteller am 16.9.2019 bei dem Sozialgericht (SG) Stade Klage - S 33 SO 75/19 - erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Es sei anhand einer
Güter- und Folgenabwägung zu seinen Gunsten zu entscheiden. Es bestehe keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen
ihm und Frau L. h. Es fehle bereits an einer partnerschaftlichen Beziehung. Es gebe keinen intimen Kontakt zwischen ihnen,
Frau D. habe in der Vergangenheit diverse Beziehungen zu anderen Partnern gehabt. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe
nicht, sie wirtschafteten getrennt und sorgten jeweils selbst für ihren Unterhalt. Sie hätten jeweils ihr Mobiliar aus eigenen
Mitteln bezahlt. Er habe einen Untermietvertrag für die von ihm bewohnten Räumlichkeiten, die er auch eigenständig sauber
halte. Frau D. werde von der gemeinsamen Tochter H. unterstützt, eine weitere Frau bade und pflege sie entgeltlich. Er treffe
für Frau D. lediglich die aus pflegerischer Sicht und als Betreuer erforderlichen Entscheidungen. Wegen ihrer Demenz könne
Frau D. keinen Einfluss auf vermeintlich gemeinsame Angelegenheiten nehmen. Sie falle mit dieser Erkrankung als Lebenspartnerin
weg, weil sie keine Sorgen und Nöte eines Partners teilen könne, geschweige denn mit ihm Pläne schmieden und Entscheidungen
treffen. Es fehle an dem für eine Verantwortungsgemeinschaft erforderlichen Willen, füreinander einzustehen. Eine durch freundschaftliche
Beziehungen geprägte Wohn-/ Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht für eine eheähnliche Gemeinschaft. Maßgeblicher Anlass für den Umzug in eine Wohnung seien die persönliche Situation
und die zunehmende gesundheitliche Beeinträchtigung der Frau D. gewesen. Es gebe kein gemeinsames Schlafzimmer und die persönlichen
Sachen bewahre jeder in seinem Zimmer auf. Ohne die Grundsicherungsleistungen sei er in einer existenziellen Notlage. Wie
sich aus dem vorgelegten Schreiben seines Freundes M. N. vom 21.9.2019 ergebe, erhalte er von diesem seit August 2019 leihweise
zur Überbrückung mtl. 100,00 bis 150,00 EUR für Strom und Lebensmittel sowie zusätzlich Geld zur Bezahlung seiner Krankenkassenbeiträge.
Er besorge auch den gesamten Wocheneinkauf für Frau D., den diese allein bezahle. Er - der Antragsteller - fahre dann bei
Herrn N. mit und mache seine eigenen Einkäufe.
Der Antragsgegner hat erwidert, ein intimer Kontakt sei für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht erforderlich. Die beiden wirtschafteten
zusammen. Die Vorräte seien nicht getrennt, der Antragsteller kaufe wöchentlich für beide ein. Der Untermietvertrag sei unerheblich.
Sie lebten ohne die für eine Wohngemeinschaft übliche Privatsphäre zusammen. Der Antragsteller sei auch weit über das für
einen Betreuer übliche Maß für Frau D. tätig. Er bereite ihr sämtliche Mahlzeiten zu, mache ihr morgens die Haare, schneide
ihr bei Bedarf auch die Nägel und stehe auch nachts auf, wenn Frau D. den Weg zur Toilette nicht finde. Es fänden gemeinsame
Familientreffen mit den Kindern statt. Der Antragsteller selbst habe das Zusammenleben so geschildert, wie dasjenige zweier
Partner, von denen einer gepflegt werden müsse. Auch im Pflegegutachten sei von dem Antragsteller als Lebenspartner die Rede
gewesen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.10.2019 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung
unter Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände bestehe zwischen dem Antragsteller und Frau D. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau D. nicht bekannt seien und der Antragsteller als ihr Betreuer dazu keine Unterlagen
vorgelegt habe, sei ein Grundsicherungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Die Situation der beiden sei aufgrund
der Demenzerkrankung der Frau D. und der damit einhergehenden Einschränkung oder sogar Aufhebung der Fähigkeit des willensgesteuerten
Handelns eine besondere, die sich nicht ohne Weiteres unter den Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft subsummieren lasse.
Maßgeblich für die Bewertung durch das Gericht sei, dass sich aus der konkreten Wohn- und Lebenssituation und der gemeinsamen
Vorgeschichte auf eine tiefe innere Bindung und ein enges Vertrauensverhältnis schließen lasse. Anders sei die gelebte Wohnform
nicht vorstellbar. Zwar sei aufgrund der Demenzerkrankung der Frau D. nur noch eine einseitig vom Willen des Antragstellers
gesteuerte Beziehung möglich und nicht eine zwischenmenschliche Beziehung wie unter Gesunden. Es müsse in einem solchen Fall
auf die gemeinsame Vorgeschichte und die Gestaltung des gemeinsamen Lebens zu der Zeit abgestellt werden, in der die Erkrankung
noch nicht so weit fortgeschritten sei. Wenn es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt habe, bestehe diese
fort, auch wenn der eine Partner krankheitsbedingt praktisch ausfalle. Hier sei davon auszugehen, dass Frau D. nicht gegen
ihren Willen mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebe, sondern sich selbst im Einvernehmen mit dem Antragsteller in die
Wohnung begeben habe. Der Antragsteller hebe sich auch nicht wegen ihrer demenzbedingten Hilflosigkeit von ihr getrennt, sondern
kümmere sich aus innerer Zuneigung und Verbundenheit weiter um sie.
Der Antragsteller hat am 11.11.2019 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er
und Frau D. seien keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern nur eine Wohngemeinschaft vergleichbar einer Alters-WG. Sie seien schon länger als 20 Jahre kein Paar mehr und nur noch freundschaftlich verbunden. Nachdem sie 2014 wieder vor
seiner Tür gestanden habe, habe er nach einer Wohnung für sie gesucht. Sie habe aber keine Wohnung allein für sich haben wollen,
sodass sie bis Juni 2018 bei ihm gewohnt habe. Angesichts ihrer zunehmenden Erkrankung sei es dann wegen der Bitten der Kinder,
sich um sie zu kümmern und so die Unterbringung in einem Pflegeheim zu vermeiden, zum gemeinsamen Bezug der neuen Wohnung
- auf Wunsch der Frau Reich noch mit ihrer damaligen Freundin Frau J. - gekommen. Er habe die Betreuung von Frau D. nur auf
Drängen der Kinder und als sozial engagierter Mensch aus gesellschaftlicher Verantwortung übernommen. Die ehemalige Partnerschaft
habe nichts damit zu tun gehabt. Sein langjähriger Freund M. N., der ihn täglich besuche und samstags mit seiner Ehefrau immer
für ihn und Frau D. einkaufe, könne bezeugen, dass er und Frau D. nicht gemeinsam wirtschaften und keine eheähnliche Beziehung
haben. Es gebe weder einen gemeinsamen Tagesablauf noch eine gemeinsame Freizeitgestaltung. Dies könne die Tochter H. D.,
die sich täglich um Frau D. kümmere, bezeugen. Es handele sich um eine reine Wohngemeinschaft. Jeder führe sein Leben und
finanziere sich selbst. Ein eheähnliches Verhältnis bestehe nicht, wie auch ihre Kinder K., H. und O. am 28.10.2019 schriftlich
erklärt hätten. Dass durch den Ausbau der Zimmertüren keine klare räumliche Trennung in der Wohnung bestehe, sei auf die Demenzerkrankung
der Frau D. zurückzuführen, die sich bei verschlossenen Türen nicht zurechtgefunden habe. Dass sie getrennt wirtschafteten
werde auch dadurch deutlich, dass Frau D. ihre Einkünfte in Gestalt von Witwenrenten von ca. 1.600,00 EUR und 300,00 EUR zur
Regulierung ihrer Schulden und für ihren eigenen Lebensunterhalt verwende. Er - der Antragsteller - habe als Freund und später
als Betreuer die inzwischen abgeschlossene Schuldenregulierung übernommen, dabei aber keinerlei eigene Mittel eingesetzt.
Er werde nach wie vor nicht von Frau D. finanziell unterstützt. Er erhalte von seinem Freund M. N. zur Überbrückung Darlehen,
seit Januar 2020 in Höhe von nur noch 150,00 EUR monatlich. Von seinem Sohn O. D. erhalte er seit Januar 2020 Darlehen von
monatlich 212,23 EUR zweckgebunden für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Vom 1.7. bis 31.12.2019 habe M. N. diese
Beiträge darlehensweise übernommen, ihm habe er im Februar 2020 einen Betrag von 500,00 EUR (Erlös aus dem Verkauf von zwei
Reservistenkrügen aus der Kaiserzeit) zurückgezahlt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 22.10.2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm vorläufig vom 16.9.2019 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Es sei nach wie vor eine eheähnliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers
mit Frau D. zu vermuten. Sie lebten seit 2014 gemeinsam in einer Wohnung. Zunächst hätten sie auf engstem Raum zusammengewohnt
und sich dann eine gemeinsame Wohnung gesucht. In einem persönlichen Gespräch habe der Antragsteller die Suche nach einer
gemeinsamen Wohnung auch als eigenen Wunsch dargestellt. Er habe zum Ausdruck gebracht, nicht zu wollen, dass Frau D. in ein
Pflegeheim komme. Der Antragsteller und Frau D. seien durch ihre gemeinsame Vergangenheit untrennbar miteinander verbunden
und es sei bezeichnend, dass sie sich nach Trennung von ihrem Partner ihm Jahre 2014 hilfesuchend an ihn gewandt und er sie
aufgenommen habe, um seither wieder ein gemeinsames Leben mit ihr zu führen. Der Einzug des Sohnes K. D. in die Wohnung, die
Darlehen des Herrn N. und des Sohnes O. D. sowie der Verkauf der Reservistenkrüge würfen Fragen auf; insoweit wird wegen der
Einzelheiten auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.3.2020 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass
ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass
der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers
in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss
vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich
sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Art.
19 Abs.
4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn wie hier ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, wenn
sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern
abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen; Fragen des Grundrechtsschutzes sind einzubeziehen.
Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand
einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in
die Abwägung einzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser
grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern
(BVerfG, ebenda).
Ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 ff. SGB XII gegen den Antragsgegner hat, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offen. Gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (nur) Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Nach § 20 Satz 1 SGB XII dürfen Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen
sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten.
Hinreichend klar ist zwar, dass der vermögenslose und nur über eine sehr geringe Rente (Stand Mai 2019: 166,77 EUR) verfügende
Antragsteller dann (weiter) einen Anspruch auf seine Existenz fast vollständig sichernde Grundsicherungsleistungen in Höhe
von regelmäßig ca. 700,00 EUR (nach dem letzten Bewilligungsbescheid vom 1.6.2019: 713,59 ) hat, wenn die streitige Frage,
ob er mit Frau D. in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (was die Berücksichtigung ihres den eigenen Lebensunterhalt übersteigenden
Einkommens bei der Beurteilung seiner dann wohl nicht gegebenen Hilfebedürftigkeit zur Folge hätte) zu verneinen ist. Als
Einkommen ist gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII lediglich die Rente des Antragstellers zu berücksichtigen. Der von ihm im Februar 2020 aus dem Verkauf von zwei Reservistenkrügen
aus der Kaiserzeit erzielte Erlös in Höhe von 500,00 EUR ist hingegen als bloße Umschichtung von Vermögen kein Einkommen (vgl.
Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 26 a.E.). Die von seinem Freund M. N. und seinem Sohn O. D. zur Überbrückung gezahlten Darlehen sind ebenfalls nicht
als Einkommen zu berücksichtigen. Tatsächliche Leistungen in Geld oder Geldeswert sind zwar grundsätzlich als Einkommen zu
qualifizieren (BSG, Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R - juris Rn. 27; zum SGB II: BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - juris Rn. 17). Etwas anderes gilt aber für zurückzuzahlende Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Leistungsträger
abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes substituieren. Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam
anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der
Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des BSG gefolgt (vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsteller hat unter Vorlage schriftlicher Erklärungen der beiden vorgenannten Darlehensgeber
glaubhaft gemacht, dass ihre finanziellen Zuwendungen allein seiner momentanen Mittellosigkeit geschuldet sind und Leistungen
zur Substituierung der bislang nicht gezahlten Leistungen des Antragsgegners darstellen.
Ob die streitige eheähnliche Gemeinschaft besteht, ist allerdings nicht hinreichend geklärt und nach dem gegenwärtigen Sach-
und Streitstand als offen zu beurteilen. Die insoweit erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts durch insbesondere
eine persönliche Befragung des Antragstellers, der involvierten Kinder und des Freundes M. N. ist - zumal in Zeiten von Corona
- im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich, sie ist dem Klageverfahren vorbehalten.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen,
also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris Rn. 95 ff.). Die erforderliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist nur bei solchen Gemeinschaften gegeben,
in denen die Bindungen der Partner einer Gemeinschaft so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not-
und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich
fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG,
Urteil vom 17.11.1992, a.a.O. Rn. 104; BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 4 AL 96/00 R - und vom 27.2.2008 - B 14 AS 23/07 R -, beide in juris). Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (objektive
Voraussetzungen), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung (als subjektive Voraussetzung) der wechselseitige Wille anzunehmen
ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BSG, Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - juris). Die letzteren Voraussetzungen, die problematischen inneren Tatsachen, sind häufig nur anhand von Indizien (Hinweistatsachen)
feststellbar. Es ist anhand von objektiv vorliegenden Tatsachen zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist. Der Katalog der zur Feststellung des Einstandswillens
heranzuziehenden Hilfstatsachen ist nicht abschließend und in der Praxis breit aufgefächert (Voelzke in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 20 SGB XII, Stand: 13.2.2020, Rn. 20 ff. m.w.N. mit einer Aufzählung von Indizien Rn. 38). Es ist ohne festgelegte Beweisregeln durch
eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, ob die Hilfstatsachen
den Schluss auf die maßgebenden inneren Tatsachen zulassen. Weder das Vorliegen einzelner Merkmale noch das Fehlen bestimmter
Hilfstatsachen führt zwingend zu einer bestimmten Schlussfolgerung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist das Gesamtbild der Indizien (Voelzke, a.a.O. Rn. 40). Die materielle Beweislast für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt bei dem Träger der Sozialhilfe (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 20 Rn. 16; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider,§ 20 Rn. 23 jeweils m.w.N.; vgl. auch Voelzke, a.a.O. Rn. 57: "Den Sozialhilfeträger
trifft auch die Feststellungslast für das Vorliegen des Einstandswillens der Partner."). Davon ausgehend lässt eine Gesamtwürdigung
der Einzelfallumstände auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes zwar die von dem Antragsgegner geäußerte
und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Vermutung zu, dass der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau
Reich lebt. Es ist jedoch ebenso möglich, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht besteht. Der Senat entscheidet daher aufgrund
einer Folgenabwägung, die wegen des Gewichts der dem Antragsteller durch die völlige Versagung existenzsichernder Grundsicherungsleistungen
drohenden schweren Grundrechtsverletzung - es geht um die Wahrung der Würde des Menschen, Art.
1 Abs.
1 GG - zu Gunsten des Antragstellers ausgeht Der Antragsteller und Frau D. leben partnerschaftlich zusammen. Von der dafür erforderlichen
"gewissen Ausschließlichkeit" (BSG, Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - juris) ihrer Beziehung ist auszugehen, weil sie seit Oktober 2014 in einer Wohnung zusammenleben leben (bis Juni 2016
in einer kleinen 1-Zimmer-Wohnung) und die Gesamtumstände sowie das Vorbringen des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte
für ähnlich gleichgewichtige oder andere partnerschaftliche Beziehungen bieten. Eine auch sexuelle Beziehung ist nicht erforderlich.
Die Bindung der beiden ist, wie schon ihr Zusammenleben seit 2014 ohne vorgetragene oder sonst ersichtliche Trennungsabsicht
zeigt, auch auf Dauer angelegt. Sie bilden auch in einer der Ehe vergleichbaren Weise - wie in einer Ehewohnung - eine häusliche
Gemeinschaft, in der der Antragsteller Frau D. helfend, versorgend und pflegend zur Seite steht. Die Exklusivität und die
familiäre Prägung des gemeinsamen Wohnens ist insbesondere dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die beiden auch nach dem Auszug
der Mitbewohnerin Frau J. im Februar 2019 trotz der damit verbundenen Mehrkosten für Frau D. weiter zunächst zu zweit und
seit 28.10.2019 zusammen mit dem gemeinsamen Sohn K. D., der seither das ehemals von Frau J. bewohnte Zimmer kostenlos bewohnt,
weiter in der Wohnung wohnen.
Ob der Antragsteller und Frau D. eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also "aus einem Topf wirtschaften" (wesentliches Vergleichselement
zwischen Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft, vgl. Voelzke, a.a.O. Rn. 28), ist allerdings zweifelhaft und bedarf weiterer Aufklärung.
Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen
hinaus. Auch der gemeinsame Einkauf bestimmter gemeinsam genutzter Artikel des täglichen Lebens (Nahrungsmittel, Reinigungs-
und Sanitärartikel) genügt allein nicht, weil eine derartige Deckung von Grundbedürfnissen auch in reinen Wohngemeinschaften
durchaus üblich ist. Erforderlich ist die gemeinsame Haushaltsführung und das gemeinsame Bestreiten der Kosten des Haushalts,
wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Vielmehr genügt eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie
die Beiträge zum Wohl des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Es ist zu berücksichtigen, dass die
Beteiligung an der Haushaltsführung einerseits von der wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner und
andererseits von den individuellen Absprachen abhängig ist (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 28, 29). Der Antragsteller bestreitet
vehement, mit Frau D. aus einem Topf zu wirtschaften. Dafür, dass er und Frau D. getrennt wirtschaften, spricht in der vorliegenden
besonderen Konstellation, in der der Antragsteller gemeinsam mit der Tochter H. D. insoweit als rechtlicher Betreuer auch
für Frau D. handelt, dass ein gemeinsames Wirtschaften keinen Sinn machen würde, weil es - was dem Antragsteller sehr bewusst
ist - zu dem Verlust seines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führen würde. Er dürfte auch seinen Pflichten als Betreuer
nicht gerecht werden, wenn er keine wirtschaftliche Trennung vornimmt. Aus seiner sicherlich vorhandenen emotionalen Verbundenheit
mit Frau D. sowie seiner Pflege, Verantwortungsübernahme und Hilfe für sie kann nicht ohne weiteres auf ein gemeinsames wirtschaften
geschlossen werden. Bei dem Hausbesuch hat der Antragsteller zwar seine emotionale Beteiligung und umfangreiche Unterstützung
eingeräumt, zugleich aber betont, sie hätten getrennte Kassen. Der Antragsteller und Frau D. haben jeder für sich ein Girokonto,
ein Gemeinschaftskonto existiert offenbar nicht. Möbel - so hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen - hat jeder
für sich gekauft. Die Wohnung wurde nicht gemeinsam angemietet, sie ist Hauptmieterin, er Untermieter. Größere gemeinsame
Anschaffungen (mit Ausnahme einer Waschmaschine) oder andere gemeinschaftliche finanzielle Verpflichtungen sind nicht ersichtlich.
Die naheliegende - aber auch unter Benennung des M. N. als Zeugen bestrittene - gemeinschaftliche Finanzierung von Lebensmitteln,
Reinigungs- und Sanitärartikel und dergleichen begründet, wie ausgeführt, noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Dies gilt umso
mehr, als Frau D. wegen ihrer Demenzerkrankung außerstande ist, selbst einzukaufen.
Es gibt zwar eine Reihe von Indizien, die für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau
D. sprechen, wobei hauptsächlich ihre gemeinsame Vorgeschichte (ca. zehnjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bis jedenfalls
Mitte der 1990er Jahre, aus der vier gemeinsame Kinder hervorgegangen sind), das enge Zusammenleben der beiden in einer Wohnung
seit Oktober 2014 zunächst in der 1-Zimmer-Wohnung des Antragstellers und seit Juni 2018 auch in der 5-Zimmer-Wohnung (das
Zimmer der Frau D. ist nur über das Durchgangszimmer des Antragstellers, welches wohl auch zu gemeinsamen Wohnzwecken genutzt
wird, erreichbar) und sich daraus ergebende emotionale Verbundenheit der beiden zu nennen sind. An dem Willen des Antragstellers,
für Frau D. Verantwortung zu übernehmen und für sie einzustehen, bestehen keine Zweifel. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen
seit Oktober 2014 (wieder) um sie gekümmert. Er hat sie bei sich aufgenommen, (mit ihrem Geld) ihre Schulden reguliert, und
sie offenbar einhergehend mit der Verschlimmerung ihrer Demenzerkrankung bis hin zur heutigen weitgehenden Hilflosigkeit immer
umfassender betreut und versorgt. Dies zeigt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine tiefe innere Zuneigung und Verbundenheit mit Frau D., die über seine Stellung als ihr rechtlicher
Betreuer weit hinausgeht und ein Einstehen für sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt. Zweifel an der
erforderlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ergeben sich hier aber daraus, dass der gemeinsame Wille, für einander
Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen, erforderlich ist. Das gegenseitige Einstehen der Partner in den Not-
und Wechselfällen des Lebens muss erwartet werden können. Frau D. kann sich aufgrund ihrer schweren Demenzerkrankung keinen
solchen Willen mehr bilden, sie kann keinerlei Verantwortung für den Antragsteller übernehmen und nicht für ihn einstehen.
Der Einwand des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 4.9.2019, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom
20.11.1984 - 5 C 17/84 - BVerwGE 70, 278 und juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH, Urteil vom 27.7.1989 - 12 B 87.00612 - FEVS 39, 98) hätten entschieden, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen
einem Mann und einer Frau, die nicht Ehegatten seien, auch dann eine eheliche Gemeinschaft seien, wenn der eine Partner pflegebedürftig
sei, der andere Partner die erforderliche Pflege übernehme und diese Umstände das Zusammenleben der Partner prägen (so der
Leitsatz des Urteils des BVerwG), greift nicht durch. In beiden Fällen war die Fähigkeit des gepflegten Partners zum willensgesteuerten
Handeln nicht berührt, er war geschäftsfähig. Darüber hinaus war seinerzeit die eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
der Partner verlangende Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, a.a.O., noch nicht ergangen. Die ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verlangte "lediglich" eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Wirtschaften "aus einem Topf"), auf
innere Bindungen kam es nicht an (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.11.1984, a.a.O., Rn. 9). Zudem war in den vom BVerwG und
dem Bay. VGH mit den vorgenannten Urteilen entschiedenen Fällen - anders als hier - nicht streitig, dass die Partner "aus einem Topf"
wirtschafteten; streitig war lediglich die jeweils verneinte Frage, ob die Prägung des Zusammenlebens durch die Pflege der
Bewertung als eheähnlicher Gemeinschaft entgegenstand. Das SG hat die Problematik, dass Frau D. wegen ihrer fortgeschrittenen Demenz "eine aktive Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen
nicht mehr gelingen kann", durchaus erkannt und ausgeführt, in einem solchen Fall sei auf die jeweilige gemeinsame Vorgeschichte
und die Gestaltung des gemeinsamen Lebens in einer Zeit abzustellen, als die Krankheit noch nicht so weit fortgeschritten
sei. Wenn die bewusst gewählte Lebensform diejenige einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei, bestehe diese fort, auch wenn
der eine Partner krankheitsbedingt praktisch ausfalle. Das ist im Ansatz plausibel, weil damit praktisch eine parallele Bewertung
zur ehelichen Partnerschaft - gegenüber der eine Besserstellung ja vermieden werden soll - vorgenommen wird, bei denen ohne
weiteres ein Fortbestand der sie prägenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist, wenn ein im gleichen
Haushalt lebender Partner dement wird und der andere Partner ihn pflegt. Allerdings überzeugt diese Parallelwertung den Senat
letztlich deshalb nicht, weil sie den insoweit entscheidenden Unterschied nicht berücksichtigt, dass bei schwerer Demenz eines
Ehepartners (wenn der andere Partner sich nicht trennt) die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft des Ehepaares durch
die Ehe, insbesondere durch die gegenseitige Unterhaltspflicht, fortbesteht. Das BVerfG hat in seinem bereits mehrfach zitierten
Urteil vom 17.11.1992 (a.a.O., Rn. 93 bis 95) ausgeführt: "Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 137 Abs. 2 a AFG demgemäß im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt, so ist die Vorschrift auch mit Art.
3 Abs.
1 GG vereinbar. Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten
zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht
dauernd getrenntlebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft
bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt
nicht verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse verwenden. Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften
war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die
Vorschrift des § 137 Abs. 2 a AFG vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber
jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass
von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner
einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen,
bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd
getrenntlebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar." Da Frau D. zu keiner Willensbildung
dahingehend, für den Antragsteller im vorgenannten Sinne Verantwortung zu übernehmen in der Lage ist, bestehen jedenfalls
erhebliche Zweifel, ob sie eine - einer Ehe vergleichbare - eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der erforderlichen Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft bilden.
Der erforderliche Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit der Sache, ist gegeben. Bei einem Streit um laufende existenzsichernde
Leistungen ist regelmäßig für die Zeit ab Eingang des Eilantrages eine besondere Eilbedürftigkeit anzunehmen. Besondere Umstände,
die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist dringend auf die Grundsicherungsleistungen
angewiesen.
In Ausübung des nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
938 Abs.
1 ZPO eröffneten Ermessens wird die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen zeitlich
auf das Ende des gesetzlichen regelmäßigen Bewilligungszeitraums von zwölf Kalendermonaten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bis zum 30.6.2020 begrenzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.