Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren. Er begehrt einen weiteren Gebührenbetrag
i.H.v. 360 EUR.
Am 10.2.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung einer Forderung i.H.v. 844,84 EUR an und setzte Mahngebühren gegen den Kläger
i.H.v. 4,50 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühren richtete sich der Widerspruch vom 6.3.2014.
Mit Bescheid vom 10.2.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.2.2014 auf. Die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
entstandenen Kosten wurden als notwendig und dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers
übersandte die Kostennote. Es wurden hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Mahngebühren Kosten i.H.v. 480
EUR geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte eine Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2014 erkannte die Beklagte die notwendigen Aufwendungen i.H.v. 120 EUR an. Sie führte
aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs
seien der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er objektiv auch
auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne noch gerade als durchschnittlich
bewertet werden. Die rechtliche Problematik stelle einen Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts dar. Die Kriterien der
Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden als allenfalls durchschnittlich, bezüglich
der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte als unterdurchschnittlich angesetzt. Vorliegend sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
keine Leistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum des Widerspruchsführers sichere, gewesen, sondern die Festsetzung
von Mahngebühren i.H.v. 4,50 EUR. Dabei handele es sich nicht um einen Bedarf, der von den Regelungen des SGB II gedeckt sei. Hinzu träten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Widerspruchsführers, der während
des Widerspruchsverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen sei. Ein Haftungsrisiko des Bevollmächtigten sei nicht erkennbar. In der Gesamtabwägung sei eine doppelte
Mindestgebühr nach Nummer 2302 VV RVG i.H.v. 100 EUR angemessen. Die geltend gemachte Gebühr von 460 EUR sei insofern nicht als angemessen anzusehen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2014
als unbegründet zurückwies.
Mit der am 30.04.2014 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig beanstandet.
Bei den Rahmengebühren bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dies bedeute, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich selbst bestimmen
dürfe. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt könne ausschließlich darauf geprüft werden, ob sie unbillig getroffen worden
sei. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung sei nur dann unbillig und damit unverbindlich, wenn die vom Rechtsanwalt
bestimmte Gebühr die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteige. Innerhalb dieser Nichtbeanstandungsgrenze, komme eine Änderung
der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung nicht in Betracht. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Als zu berücksichtigende Umstände nenne das Gesetz zwar ausdrücklich den
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, diese Aufzählung sei jedoch keine inhaltliche Beschränkung, sondern
stelle auf die Überdurchschnittlichkeit des anwaltlichen Aufwands ab, für die dann metabegrifflich die transitiven Bezeichner
"Umfang" und "Schwierigkeit" genannt würden. Diese Bezeichner seien aufgrund ihrer "Transitivität" gerichtet auf die jeweilige
inhaltliche Tätigkeit des Anwalts. Es kämen daher eine Vielzahl von Umständen zum Tragen, die im Kostenfestsetzungsantrag
detailliert zur Begründung der Ermessensausübung aufgeführt worden seien, aber in dem angefochtenen Bescheid lapidar durch
eine eigene Ermessensausübung ersetzt worden seien. Dieses Vorgehen sei schon im Ansatz völlig verfehlt. Es sei vielmehr zunächst
die vom Anwalt vorgenommene Bestimmung zu überprüfen und erst im zweiten Schritt könne dann eine gegebenenfalls unbillige
Wertung des Anwalts unter Beachtung der Nichtbeanstandungsgrenze korrigiert werden. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze
führe dazu, dass die auf 460 EUR erfolgte Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Anwalt nicht zu beanstanden sei. Für die
weitere umfangreiche Begründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2014 verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014
zu verurteilen, an ihn einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR zu zahlen, hilfsweise analog § 14 Abs. 2 RVG, ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln hinsichtlich der Frage einzuholen, ob die nachfolgend erläuterte Ermessensausübung
des Rechtsanwaltes (Schriftsatz vom 8. Mai 2014, Bl. 15 Gerichtsakte) zu beanstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei vollinhaltlich
zutreffend. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR für das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren sei im Hinblick
auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens und Vermögensverhältnisse
des Auftragsgebers im Sinne von § 14 RVG unbillig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Urteils des BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - sei bei wertender Gesamtbetrachtung die geltend gemachte Geschäftsgebühr bei weitem überhöht. In der weiteren Begründung
hat das Sozialgericht ausgehend von der Rechtsprechung des BSG und entsprechend den dort genannten Grundsätzen seine Ansicht ausführlich begründet. Es hat keine Notwendigkeit gesehen,
ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RV G einzuholen. Das Sozialgericht hat die Berufung
nicht zugelassen.
Gegen das am 29.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Sozialgericht
weiche von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R) ab. Das BSG habe hinsichtlich der Kompetenz zur Ermessensausübung ausdrücklich klargestellt, dass innerhalb eines Betragsrahmens allein
der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach seinem billigen Ermessen bestimme. Das bedeute, dass es ausschließlich Sache
des Anwalts sei, die Kriterien der Bemessung der Rahmengebühr auszuwählen und dann im Rahmen seiner Ermessensausübung anzuwenden.
Eine Ersetzung des Anwaltsermessens sei nach der Entscheidung des BSG nicht vorgesehen. Es seien vielmehr die allgemeinen Grundsätze zu Ermessenskontrolle heranzuziehen. Sache des Festsetzungsbeamten
und damit auch des Gerichts sei es lediglich, die vom Anwalt ausgewählten Kriterien auf unzulässige Kriterien und die Anwendung
auf Tatsachenfehler zu überprüfen. Nur auf dem Wege des Fehlernachweises dürfe eine Unbilligkeit in der vom Anwalt vorgenommen
Bestimmung festgestellt werden. Seien solche Feststellungen nicht möglich, dürften nach der Entscheidung des BSG keine Abstriche an der anwaltlichen Bestimmung vorgenommen werden. Selbst wenn einzelne Fehler nachgewiesen würden, dürfe
das Gericht keine eigene Ermessensausübung vornehmen und an die Stelle des anwaltlichen Ermessens setzen. Im Falle von nachgewiesenen
Fehlern sei vielmehr analog §
131 Abs.
3 SGG zu entscheiden.
Die Angelegenheit habe auch grundsätzlich Bedeutung, da sich nach den Rechtssätzen des Sozialgerichts die Frage stelle, ob
der Festsetzungsbeamte oder der Richter nach § 14 Abs. 1 RVG die Kompetenz haben, ihr Ermessen an die Stelle des Anwaltsermessens zu setzen und damit das Anwaltsermessen zu verdrängen,
bloß weil sie die anwaltliche Ermessensausübung nicht teilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Köln vom 16.06.2015 bedarf nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr
im Streit sind (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
31.03.2014, mit welchem der Beklagte die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf 100 EUR festgesetzt hat. Er beantragt die Festsetzung der ursprünglich angesetzten Gebühr in Höhe von 460 EUR, mithin
steht ein Gesamtbetrag von 360 EUR im Streit.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch
durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rdnr 28; §
160 Rdnr 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne
weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl.
LSG NRW - Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 1385/10 NZB - [...] Rn 4 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich bereits geklärt durch
das Urteil des BSG vom Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -. Da das Sozialgericht mit und in seiner Entscheidung nicht von derjenigen des BSG abweicht, liegt auch kein Zulassungsgrund nach Nr. 2 (Divergenzentscheidung) vor. Einen Verfahrensfehler (Nr. 3) hat der
Kläger nicht geltend gemacht, er ist auch nicht ersichtlich.
Im Urteil des BSG vom 1.7.2009 - B4 AS 21 / 09 R heißt es unter Rn 19:
"Gemäß Nr. 2500 VV RVG aF umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR kann aber nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens
bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Absatz 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu
gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt
ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus
einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist ( ...). Ist die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist (§ 14 Absatz 1 S. 4 RVG)."
Den Ausführungen des BSG entnimmt der Senat, dass die Überschreitung der Toleranzgrenze allein bereits die Unbilligkeit begründet. Dies entspricht
auch der Auffassung des Klägers (s. Schriftsatz vom 08.05.2014, S. 2 vorletzter Absatz), im Übrigen auch der ganz herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl etwa das vom BSG in Bezug genommene Urteil des BGH vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05 " ... ist die Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm (- dem Rechtsanwalt -) nach allgemeiner Meinung
auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sog Toleranzgrenze) von 20 % zusteht."). Die Prüfung der Toleranzgrenze beinhaltet notwendig die Prüfung des
§ 14 RVG (durch den Kostenbeamten/durch das Gericht). Nur der Abgleich zwischen der Prüfung des Kostenbeamten/des Gerichts mit der
des Rechtsanwalts lässt die Feststellung zu, ob die Grenze eingehalten wurde oder nicht, d.h. ob die Bestimmung verbindlich
ist oder nicht. Im Grundsatz gilt: Wird die Toleranzgrenze nicht überschritten, bleibt die Bestimmung verbindlich, auch wenn
Kostenbeamter und Gericht die Bestimmung für überhöht halten; wird sie überschritten, ist sie unbillig und unverbindlich.
Weitere Voraussetzungen für diese Prüfung sind weder erforderlich noch geboten - andernfalls könnte auch bei Überschreitung
der Toleranzgrenze die Bestimmung verbindlich bleiben.
Mit diesen Rechtssätzen hat das Sozialgericht seine Entscheidung getroffen; dem ist nichts hinzuzufügen.
Die "tatrichterliche" Feststellung (s BGH aaO), dass die geltend gemachte Gebühr wegen vielfachen Überschreitens der angemessenen
Gebühr grob unbillig sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, und verfahrensrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie
die Ablehnung des Hilfsantrags (s BGH aaO).
Anzumerken ist, dass auch innerhalb des Systems, das der Kläger angewendet wissen möchte, eine Überprüfung der Gebührenbestimmung
durch den Rechtsanwalt auch deshalb erfolgen müsste, weil alle in der Klagebegründung abgearbeiteten und in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr falsch ermittelt und zugeordnet wurden. Wenn der Kläger beanstandet,
die Beklagte missachte, dass in der Würdigung die Annexwirkung der Mahngebühr zur Hauptforderung nicht übergangen werden dürfe,
ist dies schlicht falsch - wie der Bevollmächtigte des Klägers spätestens bei der Abrechnung der Verfahren feststellen müsste,
in denen die Änderungs- und Erstattungsbescheide (erneut) zur Überprüfung gestellt werden. Die Darstellung der Umstände, die
die Ausfüllung der Kriterien zur Bestimmung der Rahmengebühr rechtfertigen soll, bezieht sich nur in ausgesprochenen Randbereichen
auf die Festsetzung der Mahngebühr als maßgeblichem Streitgegenstand, ist sonst ganz offensichtlich der Überprüfung der Ausgangsbescheide
zuzurechnen, die der Kläger jetzt auch in drei weiteren selbstständigen Verfahren betreibt. Dieser "Tatsachenfehler in der
Anwendung" gehört zur - so der Kläger - Perspektive eines Rechtsanwalts, da er, der er für eine korrekte Gebührenrechnung
einstehen muss, ein und denselben Sachverhalt unzulässigerweise für die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten jeweils gebührenerhöhend
einsetzt/einsetzen würde. Vor diesem Hintergrund mag offen bleiben, ob aus ähnlichen Erwägungen mit dem Aufwand im Festsetzungsverfahren
ein unzulässiges Kriterium aktiviert wurde.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, §
145 Abs.
4 S.4
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).