Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Übernahme der Kosten für
eine Versorgung mit Zahnersatz
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der Beiladung des Sozialhilfeträgers zu einem gegen den
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichteten Klageverfahren.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezog bis zum 30.04.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Mai 2017 bezieht sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Sie begehrt von dem Beklagten oder der Beigeladenen die Übernahme von Kosten für eine Versorgung mit Zahnersatz. Der Beklagte
lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019 ab. Hiergegen
hat die Klägerin am 11.03.2019 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 26.03.2019 hat das Sozialgericht zu diesem Verfahren die Beigeladene
notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat den Anspruch mit Bescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.05.2019 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin ebenfalls Klage erhoben (S 22 SO 247/19). In diesem Verfahren hat die
22. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf die Beteiligten darauf hingewiesen, die eigenständige Klage gegen den Sozialhilfeträger
sei im Hinblick auf dessen Beiladung im Verfahren gegen das Jobcenter unzulässig (Hinweisschreiben vom 25.11.2019).
Mit Beschluss vom 26.11.2019 hat das Sozialgericht die Beiladung des Sozialhilfeträgers aufgehoben. Im Hinblick auf die eigenständige
Klage gegen die Beigeladene sei deren Beiladung im Verfahren gegen den SGB II-Träger nicht mehr zweckmäßig. Gegen diese am 02.12.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23.12.2019 erhobene
Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Bei Beschlüssen über die Beiladung und über die Aufhebung einer Beiladung handelt es sich nicht
um prozessleitende Verfügungen iSd §
172 Abs.
2 SGG, sondern um beschwerdefähige Beschlüsse iSd §
172 Abs.
1 SGG (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Auf., §
172 Rn. 3; Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 16 mwN; Gall in JurisPK, § 75 Rn. 147). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss ist rechtswidrig. Eine notwendige Beiladung darf nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen
oder entfallen sind. Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung sind indes nicht entfallen.
Ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig
in Betracht kommt (§
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG), so sind sie beizuladen ("unechte" notwendige Beiladung; zu dieser Terminologie Fock in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl., §
75 Rn. 5).
Die Voraussetzungen für die notwendige Beiladung liegen weiterhin vor. Die Beiladung ist notwendig, da sich im Klageverfahren
ergeben kann, dass bei Ablehnung des Anspruchs die ernsthafte Möglichkeit (hierzu BSG Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R) besteht, dass anstelle des Beklagten der Träger der Sozialhilfe die Leistung zu erbringen hat.
Der Umstand, dass gegen den Beigeladenen eine eigenständige Klage anhängig (geworden) ist, lässt die Voraussetzungen der unechten
notwendigen Beiladung nicht entfallen (BSG Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R mwN). Die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem weiteren Klageverfahren führt nicht dazu, dass eine Verurteilung des
Beigeladenen unzulässig ist (BSG Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81). Die Frage, ob die Beiladung zweckmäßig ist, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung iSd §
75 Abs.
2 SGG nicht relevant.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, da es sich bei der Frage der Aufhebung der Beiladung um ein unselbständiges
Zwischenverfahren handelt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).