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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2014 - 5 KR 414/14
Vorläufige Versorgung einer Versicherten mit einem Mobilgerät für Flüssigsauerstoff zum Ausgleich einer aufgrund einer Lungenerkrankung bestehenden Behinderung Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zur Deckung von allgemeinen Grundbedürfnissen Befriedigung des Grundbedürfnisses einer 87-jährigen lungenkranken Versicherten auf Mobilität durch ein leichtes und mobiles Sauerstoffgerät
1. Ersetzt ein begehrtes Hilfsmittel (wie hier das Mobilgerät mit Flüssigsauerstoff) die beeinträchtigte Körperfunktion nur mittelbar, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Hilfsmittel zur Deckung von allgemeinen Grundbedürfnissen erforderlich ist. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört u.a. auch das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums.
2. Zum körperlichen Freiraum gehört - i.S. eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit - die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (z.B. Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB V § 34 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 03.06.2014 S 11 KR 228/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem Mobilgerät für Flüssigsauerstoff (z.B. Modell Spirit 300 der Firma Novomed) zu versorgen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: