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LSG Sachsen, Urteil vom 01.03.2016 - 5 RS 578/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 22.05.2015 S 2 RS 273/15
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 16. März 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975
509 Mark
1976
524 Mark
1977
524 Mark
1978
571 Mark
1979
642 Mark
1980
625 Mark
1981
669 Mark
1982
662 Mark
1983
648 Mark
1984
731 Mark
1985
706 Mark
1986
729 Mark
1987
901 Mark
1988
963 Mark
1989
898 Mark
1990
898 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: