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LSG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2018 - 1 SF 628/17
Höchstgebühr bei Streitigkeiten über eine Dauerrente Streitigkeiten über typische Dauerleistungen Außergewöhnliche Bedeutung einer Sozialleistung
1. Eine Höchstgebühr ist festzusetzen, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder einzelne Umstände so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen.
2. Streitigkeiten über typische Dauerleistungen, die den wesentlichen Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sicherstellen, wie etwa eine Rente, sind wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Sozialleistung grundsätzlich geeignet, eine über die Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr bis zu Höchstgebühr zu begründen.
3. Automatisch entsteht eine Höchstgebühr in Rentenverfahren allerdings nicht.
Normenkette:
VV-RVG Nr. 3204
Vorinstanzen: SG Gotha 18.04.2017 S 48 SF 4738/15 E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. April 2017 (S 48 SF 4738/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren L 12 R 1457/12 auf 1.267,35 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: