Beschwerde gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht
(SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 37 AS 2222/14 in dem die Beschwerdeführerin die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. vertrat.
Gegenstand der am 8. Juli 2014 erhobenen Klage war die Abänderung der Kostenentscheidungen in den drei Widerspruchsbescheiden
vom 19. Juni 2014 (W-094118-00695/14, W-094118-00696/14 und W-094118-00697/14) dahingehend, dass die Kosten in voller Höhe
zu erstatten seien. Die Beklagte hatte die Erstattung der entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 8/10 anerkannt. Zur Begründung
führte die Beschwerdeführerin aus, die Beklagte habe dem Widerspruch der Klägerin zu 1. vom 29. April 2014 bezüglich der Berücksichtigung
ihrer Fahrtkosten mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 entsprochen und damit ihrem Widerspruch voll umfänglich abgeholfen.
Daher habe sie die Kosten in voller Höhe zu tragen. Dem Widerspruch der Klägerin zu 1. hinsichtlich des Erstattungsbescheides
vom 31. März 2014 (Erstattung von 146,67 EUR) sei durch Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 insoweit stattgegeben worden, als
nur noch eine Erstattung von 24,42 EUR (23,31 EUR und 1,11 EUR) verlangt wurde. Auch dem Widerspruch des Klägers zu 2. gegen
den Erstattungsbescheid vom 31. März 2014 (Erstattung von 146,61 EUR) sei durch Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 insoweit
entsprochen worden, als von ihm nur noch eine Erstattung in Höhe von 24,42 EUR (23,31 EUR und 1,11 EUR) verlangt wurde. Mit
Beschluss vom 17. Dezember 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Am 7. Januar 2015
beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse als Vorschuss:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
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300,00 EUR
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Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG - zwei weitere Auftragnehmer -
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180,00 EUR
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Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Zwischensumme
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500,00 EUR
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Umsatzsteuer
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95,00 EUR
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Gesamtbetrag
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595,00 EUR
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss)
vom 9. Januar 2015 den der Beschwerdeführerin zu zahlenden Vorschuss auf 309,40 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR, Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG zwei weitere Auftragnehmer 90,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR) fest. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr erscheine die um die Hälfte geminderte Mittelgebühr als angemessen. Der
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit werde
ebenfalls als unterdurchschnittlich angesehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien ebenfalls unterdurchschnittlich.
Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr erscheine hier nicht gerechtfertigt.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 Erinnerung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2015, der von 12:15 Uhr bis 12:30 Uhr dauerte, hat die Beschwerdeführerin
- nach Hinweis der Vorsitzenden - die Klage zurückgenommen.
Am 30. April 2015 beantragte sie die endgültige Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
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300,00 EUR
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Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG
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180,00 EUR
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Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nach Vorbemerkung 3
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-175,00 EUR
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
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280,00 EUR
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Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Zwischensumme
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605,00 EUR
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
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114,95 EUR
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Gesamtbetrag
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719,95 EUR
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Abzüglich des Vorschusses in Höhe von 309,40 EUR seien 410,55 EUR auszuzahlen. Die UdG veranlasste die Auszahlung dieses Betrages
(Verfügung vom 22. Mai 2015).
Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, nach antragsgemäßer Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen, sei aus
ihrer Sicht der Erinnerung voll umfänglich abgeholfen worden, in der Sache sei somit Erledigung eingetreten (Blatt 42 des
Kostenheftes).
Der Beschwerdegegner beantragte unter dem 8. Juli 2015, die Erinnerung der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen.
Er legte gegen die Vergütungsfestsetzung vom 22. Mai 2015 Erinnerung ein. Beanstandet werde die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG sowie der Terminsgebühr Nr. 3106 VVG. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=150,00 EUR) angemessen. Hierauf sei die hälftige
Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG, maximal ein Betrag in Höhe von 175,00 EUR, anzurechnen. Die Terminsgebühr werde ebenfalls in Höhe der hälftigen Mittelgebühr
(=140,00 EUR) als angemessen angesehen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 27. April 2015 würden als weit unterdurchschnittlich eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin nahm ihre Erinnerung zurück und beantragte die Erinnerung des Beschwerdegegners als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2016 hat das SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG auf 267,75 EUR festgesetzt. Vorliegend sei die Verfahrensgebühr nur in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (=150,00) zu gewähren.
Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit seien weit unterdurchschnittlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe lediglich
eine eher kurze Klageschrift ohne weitere Stellungnahmen gefertigt; Akteneinsicht habe sie nicht genommen. Streitgegenständlich
sei lediglich die Kostenquote eines vorangegangenen Widerspruchsverfahrens gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit könne
für die Kläger als überdurchschnittlich gelten, dies werde jedoch durch ihre geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
kompensiert. Ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko sei nicht erkennbar. Die im Vorverfahren entstanden Geschäftsgebühr
in Höhe von 175,00 EUR werde auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Unter Gesamtschau der Kriterien des § 14 RVG sei ein Betrag für die Terminsgebühr in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=140,00 EUR) angemessen. Die mündliche Verhandlung
habe lediglich 15 Minuten gedauert. Auch wenn die anderen Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen seien, komme dem Umfang der Tätigkeit aber ein besonderes Gewicht zu.
Gegen den am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr
sei in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Voranzustellen sei, dass bezüglich der Anrechnung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz
3 VV RVG klargestellt werden sollte, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr
vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden solle und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung
der Gebühr für das nachfolgende Klageverfahren. Hier sei bereits durch die Beklagte die Geschäftsgebühr zuzüglich Erhöhungsgebühr,
mithin 480,00 EUR, erstattet worden. Ein Abweichen von diesem Betrag im gerichtlichen Verfahren sei nicht mehr möglich. Mit
der Berechnung, wie sie hier das SG durchgeführt habe, findet quasi eine "doppelte Anrechnung" statt. Zum einen werde die Verfahrensgebühr reduziert und zum
anderen werde gleichwohl die Geschäftsgebühr in Höhe der maximalen Anrechenbarkeit in Abzug gebracht. Hier seien drei Bescheide
streitig gewesen, mithin seien auch drei Widersprüche eingelegt worden, die durch drei Widerspruchsbescheide entschieden worden
seien. Sie habe sich daher mit drei Verfahren auseinandersetzen müssen. Auch wenn es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt
gegangen sei, sei doch jeder Bescheid einzeln auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen gewesen. Nachdem dann innerhalb des
Widerspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen sei und dem Widerspruch abgeholfen wurde, habe auch die getroffene Kostenquote
einer Prüfung unterzogen werden müssen. Schließlich könne es nicht auf die Länge und die Anzahl der Schriftsätze ankommen,
sondern darauf, was inhaltliche Aussage der Schriftsätze sei. Auch die Terminsgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Schließlich müsse auch Verwirkung eingewandt werden, der angefochtene Beschluss sei über ein Jahr nach Auszahlung der Kosten
erfolgt. Der Beschwerdegegner verweist auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Bestimmung der Verfahrensgebühr sei
allein aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren S 37 AS 2222/14 erfolgt, mithin sei mit der Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht "doppelt" berücksichtigt, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit
in den Widerspruchsverfahrens geringer sei. Die Erinnerung sei auch zulässig gewesen. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 11. August 2016) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem
Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss
der Vorinstanz ist fehlerhaft. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG; vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B); dann gilt die Jahresfrist, die hier gewahrt ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht,
Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2015 gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG vom 22. Mai 2015 war zulässig.
Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier in keiner Weise ersichtlich (vgl.
zur Frage der Verwirkung: Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 B m.w.N., nach juris). Auf die Beschlussfassung des SG kommt es insoweit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht an.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägern mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. §
183 Satz 1
SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 Satz 1
SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer LSG, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer LSG, Beschluss 14. Februar
2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung - wie hier - nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Der Senat hält wie bereits die Vorinstanz, eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=150,00 EUR) für angemessen; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um jeweils 30 v.H. für zwei weitere Beteiligte (= 90,00 EUR) zu erhöhen. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Vergütung
in Höhe von 480,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen
sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung
am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei
der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte die Beschwerdeführerin im Klageverfahren einen Schriftsatz zur Begründung der Klage. Akteneinsicht
wurde nicht beantragt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war objektiv unterdurchschnittlich. Streitig war lediglich
die Kostenquotelung in den Widerspruchsbescheiden vom 19. Juni 2014. Die Kostenquotelung richtet sich regelmäßig nach dem
Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen (§ 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin nicht Stellung zu
nehmen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war ebenfalls unterdurchschnittlich. Abzustellen ist dabei auf die
unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht
aber für die Allgemeinheit. Wesentlich ist dabei die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Thüringer Landessozialgericht,
Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 m.w.N., nach juris). Soweit die Kläger eine Kostenerstattung in Höhe von weiteren 2/10 für die Widerspruchsverfahren begehrten,
hat die Beschwerdeführerin diese nicht beziffert. Der Anspruch betrifft auch nicht das soziokulturelle Existenzminimum und
die Beschwerdeführerin hätte bei einer Geltendmachung gegen die Kläger ggf. die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen müssen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind deutlich unterdurchschnittlich und werden nicht kompensiert. Ein
besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
Ebenso wie die Vorinstanz hält der Senat die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (=140,00 EUR) für angemessen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gebühr
in Höhe von 280,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins
von 15 Minuten für das Verfahren S 37 AS 2222/14 unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 -
L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der unterdurchschnittlichen Bedeutung der
Angelegenheit für die Kläger, deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko
wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Die nach Nr. 2302 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 beträgt
der Anrechnungsbetrag bei Betragsrahmengebühren höchstens 175,00 EUR. Eine höhere Anrechnung ist hier nicht erfolgt. Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, es finde eine doppelte Anrechnung statt, soweit ihr bezüglich der Verfahrensgebühr nicht
die Mittelgebühr erstattet werde, ist diese Rechtsansicht nicht nachvollziehbar. Ebenso ist der Senat hinsichtlich der Festsetzung
der Vergütung für das Klageverfahren nicht daran gebunden, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr durch die Beklagte erstattet
wurde. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG
|
150,00 EUR
|
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Auftragnehmer
|
90,00 EUR
|
Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2302 RVG
|
-175,00 EUR
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
|
140,00 EUR
|
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 EUR
|
Zwischensumme
|
225,00 EUR
|
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
|
42,75 EUR
|
Gesamtbetrag
|
267,75 EUR
|
Hierauf anzurechnen ist der bereits erhaltenen Vorschuss in Höhe von 309,40 EUR, sodass eine Überzahlung in Höhe von 41,65
EUR eingetreten ist.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).