Gründe:
I.
Mit am 5. Juli 2018 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Antrag begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen
Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die laufende Vollstreckung wegen Einkommenssteuerrückständen einzustellen. Mit
Beschluss vom 9. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Teil des Rechtsstreits abgetrennt, soweit sich der Antragsteller
gegen eine Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse E. wegen rückständiger Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks wendet.
Hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts E. wegen einer Einkommenssteuerforderung
wies das Sozialgericht Gotha mit Verfügung vom 10. Juli 2018 darauf hin, dass nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Rechtsstreit an das Finanzgericht Gotha verwiesen. Es handele
sich bei der Einkommenssteuerforderung um eine Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. Nr. 1, Abs. 2 FGO.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde eingelegt. Es sei zunächst über die Prozesskostenhilfe
und die Voraussetzungen für ein faires Verfahren zu entscheiden. Darüber hinaus fehle das Aktenzeichen für den Antrag vom
23. Juli 2018 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die nach §
17a Abs.
4 Satz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG), 172 Abs. 1
SGG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Finanzgericht
Gotha verwiesen. Bei den angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Einkommenssteuernforderung handelt
es sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1, Abs. 2 FGO.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass vor der Verweisung über den Prozesskostenhilfeantrag und die Voraussetzungen
für ein faires Verfahren zu entscheiden gewesen sei, obliegen sämtliche Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers
dem zuständigen Finanzgericht Gotha. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer angesprochenen Antrag vom 23. Juli 2018 nach
§ 44 SGB X. Welche Auswirkungen dieser Antrag hat, ist ausschließlich vom Finanzgericht zu entscheiden.
Gemäß §
17a Abs.
2 Satz 1
GVG war daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtsweg von Amts wegen festzustellen und die Klage an das zuständige
Finanzgericht Gotha zu verweisen, wie es das Sozialgericht zutreffend getan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a
SGG, 154 Abs. 2
VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des §
17b Abs.
2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen
Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss
keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet -
unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Rechtswegs (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2017 - L 1 SV 1411/17 B -, zitiert nach Juris unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 01. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R, zitiert nach Juris). Weder der Kläger noch der Beklagte des Ausgangsverfahrens gehören zu den in §
183 SGG genannten Personen. Insbesondere handelt der Kläger nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger, für den ein Verfahren
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §
183 Satz 1
SGG kostenfrei wäre. Wie bereits dargelegt macht der Kläger im Ausgangsverfahren keinen Anspruch aus einem Sozialversicherungsverhältnis
geltend.
Der Beschluss ist nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (§
17a Abs.
4 Satz 3
GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor.