SG Marburg, Urteil vom 08.07.2008 - S 6 KR 38/07
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze
Haben in der Zeit zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungswegs sowie zwischen dem
Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Beginn des Studiums im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen, so ist
eine Überschreitung der Altersgrenze des §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs nicht nur dann gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]