Gründe:
I
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Beitragsforderungen der Beigeladenen für die Jahre 1997 und 1998
mit Altersrentenansprüchen des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)
der Sägewerk B. KG. Über deren Vermögen wurde 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und 2002 mangels Masse eingestellt.
Zahlungen für ausstehende Beiträge an die Beigeladene waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Durch Schreiben vom 23.6.2000
meldete die Beigeladene beim Kläger als ehemaligem Geschäftsführer und persönlich haftendem Gesellschafter der zuvor benannten
KG Beitragsrückstände - laut bestandskräftiger Bescheide vom 23.4. und 8.10.1998 - an und forderte ihn zum Kontoausgleich
auf. Im November 2001 fertigte sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Haftungsbescheide an und ließ sie durch einen Gerichtsvollzieher
dem Kläger persönlich zustellen. Im Februar 2002 wandte sich die Beigeladene mit einem Verrechnungsersuchen über fällige und
nicht verjährte, weil titulierte Beitragsansprüche in Höhe von 11 225,21 Euro an die Beklagte und konkretisierte die Forderung
auf Nachfrage der Beklagten durch Schreiben vom 1.2.2008. Nach Anhörung des Klägers verrechnete die Beklagte durch Bescheid
vom 26.5.2008 die Beitragsforderung der Beigeladenen ab 1.8.2008 mit der von ihr an den Kläger zu zahlenden Altersrente (879
Euro/Monat) in Höhe von 175 Euro monatlich. Der Kläger blieb mit seinem Widerspruch erfolglos.
Im Klageverfahren hat das SG Rostock den monatlichen Verrechnungsbetrag auf 59,49 Euro reduziert und die Klage im Übrigen
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.2.2012). Das LSG hat durch Urteil vom 13.1.2016 die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen.
Es hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.
Zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens begehrt der Kläger mit Schreiben vom 22.6.2016 die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH).
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Dahinstehen kann hier, ob der Kläger nach seinen eigenen Angaben und den Ermittlungen des Senats die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Unabhängig von den erheblichen Zweifeln des Senats daran, dass er eine
Prozessführung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnte, mangelt es bereits an der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Gegen das vom Kläger angegriffene Urteil des LSG ist als Rechtsmittel allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
statthaft (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG inhaltlich richtig oder falsch ist. Vielmehr
darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs
und Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 22.6.2016 nicht ersichtlich.
Es ist nicht zu erkennen, dass eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang ungeklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sein könnten, ist nicht
ersichtlich. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist die Einstandspflicht des persönlich haftenden Gesellschafters - nicht
nur subsidiär - auch für Ansprüche gegen die Gesellschaft aus öffentlichem Recht bereits höchstrichterlich geklärt (vgl nur
BSG Urteil vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - Juris RdNr 18, 22 ff unter Hinweis auf BGH Urteil vom 16.2.1961 - III ZR 71/60 - BGHZ 34, 293). Soweit er meint, ein solcher Bescheid sei nicht an ihn - den Kläger - als persönlich haftenden Gesellschafter adressiert
gewesen, argumentiert er auf tatsächlicher Ebene und bezogen auf seinen Einzelfall. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
wird hierdurch nicht berührt. Die entsprechende Adressierung lässt sich im Übrigen aus der Verwaltungsakte der Beigeladenen
nachvollziehen. Ebenso sind die vom Kläger benannten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beitragsbescheids, insbesondere
die der personellen Bestimmtheit, durch das BSG erschöpfend geklärt (s nur BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 84/80 - Juris RdNr 10). Auch hat der Große Senat des BSG abschließend befunden, dass der Leistungsträger die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Leistungsberechtigten
ausgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach §
52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln darf (BSG GS Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Schließlich hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge
zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§
25 Abs
1 S 1
SGB IV) unterliegen; die kurze Verjährung sich aber auf 30 Jahre verlängert, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (vgl
Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - Juris RdNr 23 f).
Dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Divergenz bedeutet das
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt
worden sind. Sie kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG
nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet
die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht (vgl Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10; s zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH - BeckRS 2017, 104349 RdNr 11).
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das LSG nimmt ausdrücklich auf die Entscheidung des SG Bezug und die von diesem zugrunde gelegte höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die
Konkretisierung des Verrechnungsersuchens (BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1), die bereits zitierte Entscheidung des Großen Senats des BSG zur Verrechnung durch Verwaltungsakt (BSG GS Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4), als auch die Vollstreckung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters neben dem
durchgeführten Gesamtvollstreckungsverfahren (vgl nur BSG Urteil vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - Juris RdNr 18, 22 ff unter Hinweis auf BGH Urteil vom 16.2.1961 - III ZR 71/60 - BGHZ 34, 293). Das klägerische Vorbringen bezieht sich insoweit auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsanwendung des LSG in seinem
konkreten Fall.
Schließlich vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des LSG geltend machen könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Der Kläger bestreitet mit seinem Schreiben vom 22.6.2016 im Wesentlichen die Feststellungen des LSG und meint, diese seien
trotz "Beweise" unrichtig dargestellt. Die Begründung des Urteils beruhe vorsätzlich auf Unwahrheiten und Rechtswidrigkeiten.
Dem stellt er den aus seiner Sicht zutreffenden Geschehensablauf entgegen, den er allerdings subjektiv einfärbt, ohne dass
dies tatsächlich nachvollziehbar wäre. Dies gilt etwa für das Bestreiten der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen,
die Beigeladene habe das Verrechnungsersuchen im Jahr 2002 erstmalig angebracht oder die Adressierungen in den Haftungsbescheiden
der Beigeladenen sowie deren Zustellung an ihn als Schuldner durch den Gerichtsvollzieher. Dass der Kläger insoweit in seinem
rechtlichen Gehör durch das LSG verletzt worden sein könnte (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG), ist weder nach seinem Vortrag noch nach Aktenlage ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG ist das Rechtsgespräch mit dem Kläger geführt worden. Er hatte Gelegenheit, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen
Fragen des Verfahrens zu äußern. Auch war ihm aus dem PKH-Beschluss des LSG vom 22.6.2015 zu dem Aktenzeichen L 7 R 140/12 PKH dessen Rechtsauffassung vor der mündlichen Verhandlung bekannt, sodass sie ihn nicht überrascht haben konnte.
Mit den vom Kläger im PKH-Antrag vor dem BSG angebrachten Tatsachen hat sich das LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG - im Wesentlichen auseinander gesetzt. Soweit es dabei zu anderen Bewertungen der Tatsachen gelangt ist, greift der Kläger
damit allenfalls die Beweiswürdigung des LSG an. Eine solche auf §
128 Abs
1 S 1
SGG gestützte Rüge kann jedoch nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG keine Zulassung der Revision nach sich ziehen.
Auch ist nicht erkennbar, dass das LSG den Streitgegenstand verkannt haben könnte (Verstoß gegen §
123 SGG). Denn es ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nur der Bescheid der Beklagten
vom 26.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2008 angefochten ist, nicht jedoch die Haftungsbescheide der
Beigeladenen. In Kenntnis der Rechtsauffassung des LSG hat der Kläger seinen Antrag im Berufungsverfahren auch hierauf beschränkt.
Die vom Kläger - trotz Bestandskraft - bestrittene Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide der Beigeladenen könnte allenfalls
Gegenstand eines anderen Verfahrens sein und berührt hier prozessrechtlich nicht das Rechtsverhältnis zur Beklagten. Soweit
die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beigeladenen im Rahmen der Anforderungen an die Konkretisierung des Verrechnungsersuchens
einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen war (s BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1), wird hier eine materiell-rechtliche Frage vom Kläger thematisiert, deren nach Auffassung des
Klägers unrichtige Beantwortung durch das LSG jedenfalls nicht verfahrensfehlerhaft ist. Denn die Rüge des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG bezieht sich nur auf einen Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 16a).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§
121 Abs
1 ZPO).