Gründe:
I
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.3.2013 bis 31.8.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II in Höhe von 682 Euro (Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 382 Euro zzgl der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung) und führte ua aus, falls sich aus der Entscheidung des BVerfG eine neue Rechtslage ergebe, die
eine Bewilligung höherer SGB II-Leistung zur Folge habe, werde eine Änderung zu Gunsten der Klägerin von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch, der sich
allein auf die vor dem BVerfG anhängige Rechtsfrage beziehe, ob die Regelbedarfe für die Kalenderjahre 2011 und 2012 verfassungsgemäß
seien, sei nicht erforderlich (Bescheid vom 17.1.2013; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 8.5.2013). Das LSG hat die dennoch eingelegte Berufung
zurückgewiesen (Beschluss vom 6.3.2014).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung
über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine
Divergenzrüge iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung eine Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet
wird, dass diese ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz wird nicht behauptet.
Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Rüge, dass eine Verletzung materiellen Rechts vorliege, entspricht diesen speziellen
Anforderungen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht entnommen werden, dass sie einen Verfahrensmangel bezeichnen möchte. Sie macht
geltend, ein Bedürfnis für die Einlegung des Widerspruchs bzw der Klage ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte
eine erneute Überprüfung nur für den Fall zugesagt habe, dass sich aus einer Entscheidung des BVerfG für die Kalenderjahre
2011 und 2012 die Notwendigkeit einer Neuberechnung ergebe. In dem anhängigen Verfahren sei jedoch ein Zeitraum im Jahre 2013
streitig. Damit ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, schon deshalb nicht behauptet, weil
das LSG die Berufung als "jedenfalls" unbegründet zurückgewiesen hat. Die Klägerin setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung
mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Die Prüfung der
inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.