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BSG, Beschluss vom 08.07.2014 - 5 R 126/14
Begriff des Streitgegenstands Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit Voraussetzungen einer Divergenz Erledigung der Hauptsache nach Anerkenntnis
1. Was insbesondere "Streitgegenstand" im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt.
2. Dies gilt auch bezüglich der Voraussetzungen, wann das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
3. Schließlich ist auch geklärt, wann eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG in Betracht kommt und wann die Vorschrift des § 114 SGG entsprechend anwendbar ist.
4. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind.
5. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
Normenkette:
SGG § 114
,
SGG § 114 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2014 L 14 R 1046/11 , SG Köln S 34 (16) R 19/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: