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BSG, Beschluss vom 13.06.2017 - 5 R 41/17
Rentenversicherung Anspruch auf Nachversicherung Grundsatzrüge Beschäftigungsbezogenheit der Versicherungsfreiheit
1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
4. Der Senat hat bereits entscheiden, dass Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI das Vorliegen einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzt und damit nicht (nur) statusbezogen, sondern (auch) beschäftigungsbezogen zu betrachten ist.
5. Liegt eine Beschäftigung nicht vor, kann auch Versicherungsfreiheit nicht eintreten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 05.10.2016 L 12 R 756/13 , SG Berlin 23.08.2013 S 188 R 2674/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: