Gründe:
I
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als gesundheitliche
Schädigungsfolge einer in der DDR erlittenen Haft sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 mit Wirkung vom 18.11.1997. Diesen Anspruch hat das LSG nach
mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17.1.2017 verneint, weil die Voraussetzungen für die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen
und die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vorlägen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen des
SG im Gerichtsbescheid vom 21.3.2016 verwiesen. Auch im Berufungsverfahren seien keine neuen medizinischen Erkenntnisse gewonnen
worden, allein die Stellungnahme von Dipl.-Psychologe Dr. phil. R. genüge nicht, um den Anspruch des Klägers zu begründen.
Dieser sei weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren bereit gewesen, bei den von Amts wegen bestellten Sachverständigen
ohne Videodokumentation und Begleitperson an einer Begutachtung mitzuwirken. Den Beweisanregungen des Klägers vom 14.5.2016
sei nicht zu folgen, ua weil danach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zu den rehabilitierten
Zeiten festgestellt werden könne. Hierzu bedürfe es einer weitergehenden gutachterlichen Stellungnahme. Über einen erneuten
Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter habe es keiner eigenständigen Entscheidung des Senats bedurft,
weil dieser wiederholende Ablehnungsantrag ohne neue Ablehnungsgründe rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei.
Mit seinem am 7.3.2017 beim BSG eingegangenen Telefax-Schreiben vom selben Tage hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gestellt und die Beiordnung von Rechtsanwältin S., L.,
beantragt.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und
des Vorbringens des Klägers keiner feststellen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu, weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur hier streitigen Feststellung weiterer Schädigungsfolgen
sowie die Festsetzung des GdS und Fragen der Gewährung einer Beschädigtenrente gibt es hinreichende Rechtsprechung des BSG.
Ferner weicht die Entscheidung des LSG nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG ab, weshalb auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Im Rahmen seiner Entscheidung hat das LSG nicht zu erkennen gegeben, dass es sich nicht an der Rechtsprechung des BSG orientiert.
Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Soweit der Kläger eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§
103 SGG) rügen wollte, ist zu berücksichtigen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Verfahrensmangel nur gestützt
werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Danach muss ein Beteiligter im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG aufrechterhalten haben (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; Nr 13 RdNr 11). Ein derartiger bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltener Beweisantrag des Klägers
ist hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich das LSG aus seiner rechtlichen Sicht
hätte gedrängt sehen müssen, weitere medizinisch-psychologische Stellungnahmen einzuholen vor dem Hintergrund, dass sich der
Kläger nicht bereitgefunden hat, bei den von Amts wegen bestellten Sachverständigen ohne Videodokumentation und Begleitperson
an einer Begutachtung mitzuwirken. Das LSG war insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017 auch in Anbetracht
der Regelungen in §
106 Abs
1 und §
112 SGG nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).
Aus seiner teilweisen Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung wird der Kläger schon deshalb keinen Verfahrensfehler herleiten
können, weil er nach ordnungsgemäßer Ladung und Teilnahme an der Verhandlung diese aus eigenem Willen wieder verlassen hat.
Insbesondere ist für einen Verfahrensmangel nichts dadurch ersichtlich, dass das LSG trotz des am 17.1.2017 wiederholt gestellten
Ablehnungsantrags aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tage durch seine geschäftsplanmäßige Besetzung entschieden hat.
Das von dem Kläger erneut angebrachte Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler
wegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 S 2
GG) zu begründen. Zwar erfolgte vorliegend die Ablehnung des erneuten Befangenheitsantrags nicht durch gesonderte Zwischenentscheidung,
sondern in den Urteilsgründen. In einem solchen Fall kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in
Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - Juris RdNr 9 unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 S 7; BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris). Das LSG durfte aber ohne Verstoß gegen §
60 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO das wiederholende Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbeachtlich
werten, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich war. Hierzu hat das LSG in seinem Urteil vom 17.1.2017 zutreffend ausgeführt,
dass das wiederholende Ablehnungsgesuch weder ausreichend individualisiert ist noch der Ablehnungsgrund wenigstens ansatzweise
substantiiert wird. Tatsächlich hat der Kläger im vorangegangenen Berufungsverfahren wiederholt den Vorsitzenden abgelehnt,
weil dieser sich geweigert hatte, einem "Auskunftsbegehren/Loyalitätsbekundung" nachzukommen. Insgesamt sind rechtsmissbräuchliche
oder willkürliche Gründe im Rahmen der Ablehnung der Befangenheitsanträge nach dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen
des Klägers nicht ersichtlich.
Entsprechend verhält es sich mit einer möglichen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl §
62 SGG). Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft
hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 11d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht ersichtlich, zumal der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung die
mündliche Verhandlung freiwillig wieder verlassen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus seinen Anträgen auf Protokolländerung
und Tatbestandsberichtigung vor dem LSG andere Umstände herleiten ließen. Diese hat das LSG mit unanfechtbaren Beschlüssen
(§
177 SGG) vom 7.3.2017 abgelehnt. Zwar können Verstöße gegen den Inhalt der Niederschrift sowie deren Genehmigung nach §
122 SGG iVm §§
160 und
162 ZPO Verfahrensfehler iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG darstellen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um absolute Revisionsgründe, sodass gesondert festzustellen ist, inwiefern
das angegriffene Urteil auf ihnen beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B). Ob auch ablehnende Entscheidungen über Protokollberichtigungsanträge und Tatbestandsberichtigungsanträge im sozialgerichtlichen
Verfahren bei schweren Verfahrensfehlern oder einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit zumindest mittelbar zu überprüfen sind (BFH
Beschluss vom 17.12.1999 - V B 116/99; offengelassen in BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - Juris RdNr 18) ist vorliegend unerheblich, da derartige Umstände vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG) kritisiert, kann er damit gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung
des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung der benannten Rechtsanwältin beanspruchen (§
73a Abs
1 SGG iVm §§
114,
121 ZPO).