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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2017 - 1 AS 1310/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Kein Sonderbedarf für eine Wohnungserstausstattung nach der Verweigerung der Abholung vom Vermieter eingelagerter Einrichtungsgegenstände
Ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung besteht nach einer Zwangsräumung jedenfalls dann nicht, wenn die alte Einrichtung durch den bisherigen Vermieter zunächst eingelagert und nur deshalb vernichtet wurde, weil der Leistungsempfänger eine Abholung der Einrichtungsgegenstände, zu deren Herausgabe der ehemalige Vermieter bereit war, unter Verweis auf den schlechten Zustand der Einrichtung verweigert hat.
1. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein.
2. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessene wohnraumbezogene Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt; in gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert.
3. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat an, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss.
4. Verschuldensgesichtspunkte, wie etwa die Weigerung der grundsätzlich möglichen Abholung der eingelagerten Einrichtungsgegenstände aus der vorher bewohnten Wohnung, dürfen zudem nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden.
5. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 24 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 20.03.2017 S 4 AS 941/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: