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LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2017 - 19 R 567/15
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Verfassungskonformität einer Stichtagsregelung Einschränkungen beim Rentenbezug Einführung von Abschlägen
1. Eine Stichtagsregelung ist nicht nur dann verfassungskonform und stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn ab einem bestimmten Stichtag für zukünftige Sozialleistungen eine Verschlechterung der Rechtslage eingeführt wird, sondern auch wenn eine verbesserte Sozialleistung erst für zukünftige Leistungsfälle und nicht für den am Stichtag schon bestehenden Leistungsbezug eingeführt wird.
2. Aus Sicht des Senates ist es gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit Einschränkungen beim Rentenbezug durch die Einführung von Abschlägen vorgenommen hatte und dies nun teilweise durch neue Rentenformen wieder rückgängig macht, ohne dass dies nahtlos auf den Zeitpunkt der Einführung der Einschränkungen zurückwirken würde.
3. Die Rückabwicklung bestehender Renten würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, so dass die diesbezügliche Positionierung des Gesetzgebers begründet erscheint.
4. Der betroffene Personenkreis ist auch nicht so klein, dass es sich um ein nicht zu vertretendes Sonderopfer handeln würde, wie dies etwa der Fall sein könnte, wenn zwischen Verschlechterung und Wiederherstellung des früheren Zustandes nur wenige Monate liegen würden und die kurze Aufeinanderfolge von Stichtagen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen, die in den Zwischenzeitraum fallen, führen würde.
5. Die Zahlung einer Rente mit Abschlägen nur für eine kurze Bezugszeit und die anschließende abschlagsfreie Zahlung sind dem Rentensystem fremd, da die Abschlagsberechnung auf einer versicherungsmathematischen Grundlage die Streckung des Bezugszeitraums umsetzt.
Normenkette:
SGB VI § 34 Abs. 4
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 03.07.2015 S 7 R 812/14
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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