Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1964 geborene Kläger hatte bereits am 08.03.2012 einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der mit
Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 abgelehnt worden war. Im sich anschließenden
Klageverfahren S 2 R 785/12 wurde in einem Aktenlagegutachten des Dr. W. vom 13.06.2013 ausgeführt, dass eine quantitative Leistungsminderung beim Kläger
weder aktuell, noch für die Vergangenheit zu bestätigen sei. Im Verhandlungstermin vom 13.06.2013 wurde die Klage zurückgenommen,
nachdem die Beklagte auf das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) hingewiesen hatte.
Mit Schreiben vom 24.01.2015 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er die Formblätter am 07.02.2015
ausfüllte. Der Kläger gab an, eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht zu haben. Er halte sich seit 2011 wegen Suchtkrankheiten,
Alkohol und Drogen für erwerbsgemindert und könne keine Arbeiten mehr verrichten. Er sei zurzeit in der JVA inhaftiert. Über
das Vorliegen von Schwerbehinderung sei noch ein Rechtsstreit anhängig. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 12.02.2015 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum
vom 01.05.2008 bis 28.01.2015 würden nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen, anstelle der erforderlichen 36 Monate vorliegen.
Auf die Möglichkeit innerhalb Monatsfrist Widerspruch einzulegen wurde hingewiesen; Rechtsmittel wurden jedoch nicht ergriffen.
Mit Bescheid vom 28.04.2015 wurde durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, Versorgungsamt, beim
Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt wegen einer Abhängigkeitserkrankung mit Persönlichkeitsstörung und
einer chronischen Hepatitis.
Im Folgenden ließ der Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Langzeittherapie bei Alkohol stellen und wies dann
mit Schreiben vom 01.02.2016 darauf hin, dass bei ihm eine Hepatitis C-Erkrankung festgestellt worden und ein GdB von 70 anerkannt
worden sei. In diesem Schreiben, das bei der Beklagten am 08.02.2016 einging, stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag,
der hier streitgegenständlich ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 ab und nahm dabei Bezug auf
den bindend gewordenen Bescheid vom 12.02.2015.
Gegen den Bescheid vom 01.03.2016 legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein und verwies im Folgenden darauf, dass mittlerweile
im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Beitragszeiten übertragen worden seien. Es lägen auch neue Erkenntnisse vor, die im
Rahmen der medizinischen Beurteilung eine Vorverlagerung des Rentenfalles rechtfertigen würden. Zudem seien Zeiten der Inhaftierung
rentenrechtlich relevant als Zurechnungszeiten zu bewerten.
Die Beklagte zog eine Auskunft des Amtsgerichtes Bad N. aus dem Jahr 2009 bei, wonach aktuell ein Versorgungsausgleich nicht
stattgefunden habe. Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten wurde auch überprüft, ob mit dem Nachholen der Mittleren Reife
durch den Kläger im Zeitraum von 2007 bis 2009 rentenrechtlich relevante Folgen eingetreten sind. Die Ermittlungen ergaben,
dass die Schulausbildung des Klägers in der JVA W-Stadt an einem Tag in der Woche in Schulunterricht erfolgt war und an den
anderen Tagen - also in überwiegendem Umfang - der Kläger normal gearbeitet hatte. Der Kläger teilte seine Arbeitszeiten aufgrund
von Arbeitspflicht in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten mit Schreiben vom 21.07.2016 mit. In einem Versicherungsverlauf
vom 15.08.2016 kam die Beklagte zum Ergebnis, dass unverändert die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente
wegen Erwerbsminderung beim Kläger nicht erfüllt seien.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2016 den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen für die
beantragte Rente wegen Erwerbsminderung seien derzeit nicht erfüllt. Im anhängigen Widerspruchsverfahren seien zur Klärung
des medizinischen Sachverhalts ärztliche Unterlagen von der JVA in B-Stadt angefordert worden. Der Ärztliche Dienst der Beklagten
sei durch Dr. B. am 29.08.2016 zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger weiter in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dies betreffe zunächst die Annahme eines fiktiven Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung 08.02.2016, weil im Zeitraum
vom 01.03.2009 bis 07.02.2016 nur acht Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen würden. Zeiten der Inhaftierung seien keine
rentenrechtlichen Zeiten. Der im Jahr 1997 durchgeführte Versorgungsausgleich sei bei der Ermittlung der rentenrechtlichen
Zeiten bereits berücksichtigt. In der Scheidungssache im Jahr 2009 habe kein Versorgungsausgleich stattgefunden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2016 am 28.09.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat auf die
Feststellungen im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren verwiesen und über eine aktuelle Behandlung im Klinikum B-Stadt am
07.09.2016 berichtet. Dortige Diagnosen sind gewesen: Bekannte Hepatitis C und langjähriger Substanzmittelmissbrauch; ein
Zirrhose-Nachweis sei nicht geführt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass seine Einschränkungen schon 2002 diagnostiziert
worden seien.
Das Sozialgericht hat jeweils einen gleichlaufenden Versicherungsverlauf vom 13.06.2016 sowie vom 12.10.2016 beigezogen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden und am 28.12.2016 die Klage abgewiesen.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. W. in seiner im Rechtsstreit S 2 R 785/12 abgegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 13.06.2013, der Ausführungen von Dr. B. vom ärztlichen Dienst der Beklagten unter
Würdigung des von Dr. H. im Rechtsstreit S 12 SB 131/14 am 08.08.2014 erstatteten Gutachtens sowie des Entlassungsberichts der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
am Klinikum B-Stadt vom 20.05.2014, des vorläufigen Arztbriefes dieser Klinik vom 25.05.2015, des Arztbriefes der Vollzugspsychiatrischen
Abteilung der JVA W-Stadt vom 16.06.2015 und des Befundberichts der Anstaltsärztin Dr. N. vom 19.08.2016 ergebe sich, dass
der Kläger nach wie vor zumindest leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als sechs Stunden
täglich verrichten könne. Aber selbst, wenn eine Erwerbsminderung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 19.07.1983 (Eintritt
in die gesetzliche Rentenversicherung) und dem 22.05.2015 (Ende der letzten rentenrechtlich relevanten Zeit) eingetreten wäre,
wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Zeiten einer Beschäftigung in einer
JVA aufgrund der Arbeitspflicht nach §
41 Abs.
1 Strafvollzugsgesetz (
StVollzG) würden keine rentenrechtlich relevanten Zeiten darstellen. Zu verweisen sei auf das Urteil des BSG vom 24.10.2013 (Az. B 13 R 83/11 R - nach [...] - mwN zur ständigen Rechtsprechung). Auch eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach
§
43 Abs.
5 SGB VI i.V.m. §
53 SGB VI sei nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2017 am 03.02.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die
volle Erwerbsminderung sei anzuerkennen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes werde beantragt. Einzubeziehen seien auch
Befunde, die im Bezirksklinikum A-Stadt erstellt worden seien. Es sei nicht sein Verschulden, dass in den JVAs für ihn keine
rentenrechtlichen Beiträge abgeführt worden seien.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist mit Beschluss vom 18.04.2017 abgelehnt worden, da die Berufung keine Erfolgsaussichten
habe.
Mit weiterem Beschluss vom 05.05.2017 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.12.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit nicht zu beanstanden
und die Berufung ist zurückzuweisen.