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LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2014 - 2 P 80/13
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Maßnahmebescheiden gegen zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft
1. Eine Klage ist u.a. nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ausreichend ist ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern.
2. Dies wird insbesondere gegeben sein bei einer Wiederholungsgefahr, bei Präjudizialität oder bei einem Rehabilitationsinteresse.
Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben bei einer konkreten, in naher Zukunft oder absehbarer Zukunft tatsächlich bevorstehenden Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen.
3. Der Maßnahmenbescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI stellt nur die erste Stufe der Beanstandung dar; er dient der Benennung des Qualitätsmangels und bezweckt vor allem die rasche Abstellung durch die Einrichtung. Es folgt hierzu regelmäßig eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Bei nicht fristgerechter Beseitigung sind erst weitere Schritte einzuleiten, wie als ultima ratio die Kündigung des Versorgungsvertrages. Eine Veröffentlichung des Maßnahmenbescheides findet nicht statt.
Normenkette:
SGB XI § 115 Abs. 2
,
SGB XI §§ 114 ff.
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG München 27.11.2013 S 3 P 134/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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