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LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2014 - 2 U 414/13
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Vorschädigung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Vertagung im sozialgerichtlichen Verfahren
Maßgebend für die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ist eine Gesamtbetrachtung, worunter neben dem zeitlichen Zusammenhang auch der Unfallhergang, dokumentierte Vorschädigungen und deren Ausmaß, Operations- und Histologiebefunde sowie die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zählen. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.
Normenkette: ,
SGG § 111
,
SGG § 62
,
ZPO § 141
Vorinstanzen: SG München 03.09.2013 23 U 278/11 , BSG B 2 U 205/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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