Beitragsbescheid; Beitragsforderung; einstweiligen Rechtsschutz; Aufschiebende Wirkung
Gründe
I.
Der bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragsteller und Beschwerdeführer hat aus
Anlass eines vergeblichen Vollstreckungsversuches vom 5.4.2017 über 947,00 € für rückständige Beiträge und Säumniszuschläge
aus der Zeit 24.12.2014 bis 31.1.2015 gemäß bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 4.10.2016 zur Niederschrift des Sozialgerichts
Landshut einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller materielle Einwendungen gegen die Beitragsforderung
vorgebracht. Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt unter Bezug auf die gesetzlichen Normen zur einschlägigen obligatorischen
Anschluss-Versicherung sowie zu den dafür geltenden Beitragsregelungen.
Mit Beschluss vom 19.5.2017 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen iW mit der Begründung, dass der bestandskräftige
Beitragsbescheid vom 4.10.2016 die Beitragsforderung bindend regele; ein Antrag nach § 44 SGB X sei nicht gestellt.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, weil die Beitragsforderung nach seiner Ansicht zu Unrecht geltend gemacht
werde. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. Mai 2017 aufzuheben und vorläufig gegenüber dem Beitragsbescheid vom 4.
Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§
172,
173 SGG).
Weil der Antragsteller materielle Einwendungen gegen die Forderung iHv 947,00 € für rückständige Beiträge und Säumniszuschläge
vorgebracht hat, ist es zutreffend, das Antragsbegehren als auf aufschiebende Wirkung gerichtet zu verstehen. Ergänzend hinzuweisen
ist darauf, dass in Fällen, in denen sich Antragsteller gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden, nach §
40 Abs.
1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BSG, Urt. v. 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R = BeckRS 2013, 73137). Denn streitgegenständlich sind dann nicht Regelungen des
SGB V, sondern vielmehr die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar
2015 - L 5 KR 83/15 B ER, Rn. 4, zitiert nach juris).
Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, der Rechtsweg wäre nach §
17a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung ergeht wegen der aus der konkret stattfindenden Zwangsvollstreckung resultierenden
Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden gem. §
155 Abs.
2 S. 2
SGG.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die die aufschiebende Wirkung ist nicht anzuordnen, wie das Sozialgericht im angegriffenen
Beschluss vom 19. Mai 2017 zutreffend entschieden hat. Insoweit ist die Regelung im bestandskräftigen Bescheid vom 4.10.2016,
gegen die sich der Antragsteller mit der Beschwerde inhaltlich wendet, bindend geworden. Das Gericht weist die Beschwerde
aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, §
142 Abs.
2 S.
SGG. Die Beschwerde bleibt somit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden
(§
177 SGG).