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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2017 - 8 R 1040/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Säumniszuschläge Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen; wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
2. Für die Frage, ob in diesem Sinne unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat.
3. Danach muss der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die pflichtwidrige Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen haben.
4. Hierzu sind konkrete einzelfallbezogene Feststellungen zu treffen.
Normenkette:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 15.10.2015 S 10 R 976/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2015 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.7.2015 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge in Höhe von 523 EUR angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller fünf Sechstel, die Antragsgegnerin ein Sechstel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 808,76 EUR festgesetzt.

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