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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2017 - 20 SO 269/15
Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren Vorrangig und nachrangig verpflichtete Leistungsträger Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe Ausschlussfrist
1. Das Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII; nach S. 1 der Vorschrift gehen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denjenigen nach dem SGB XII vor, S. 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme.
2. Der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.
3. Für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs unter Trägern der Jugendhilfe nach § 89d SGB VIII hat das BVerwG (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 Rn. 17 ff.) ausgeführt, im SGB X existiere keine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung, auf die für die Ausschlussfrist zurückgegriffen werden könne.
4. Der Senat schließt sich dieser (zu Fällen von Erstattungsansprüchen unter verschiedenen Jugendhilfeträgern gefundenen) Auffassung des BVerwG an.
5. Er geht zudem auch im hier betroffenen Verhältnis zwischen erbrachten Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII und zu erstattenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für die Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 SGB X von einem sich nach dem SGB VIII richtenden Leistungsbegriff aus.
Normenkette:
SGB X § 104 Abs. 1
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1-2
,
SGB VIII § 89d
,
SGB X § 111 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 16.06.2015 S 41 SO 530/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2015 klarstellend neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen L im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 108.473,72 EUR zu erstatten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu neun Zehnteln und die Klägerin zu einem Zehntel. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren jeweils auf 117.823,73 EUR festgesetzt.

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