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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2017 - 21 SB 400/15
Feststellung eines Grades der Behinderung Insulinpflichtige Diabetes-Erkrankung Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss es zusätzlich zu diesen Kriterien zu einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen - sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand oder durch die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger gravierender Auswirkungen der Erkrankungen; der Betroffene muss zudem auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Aachen S 12 SB 272/15
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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