Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nachforderung von Pauschalbeiträgen
zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, insbesondere darüber, ob die den Beigeladenen zu 1. bis 4. für ihre Tätigkeit
im Rahmen des "Rollenden Mittagstisches" bei dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1.1.2003 und 31.8.2005 gewährten Vergütungen
nach §
3 Nr
26 Einkommensteuergesetz (
EStG) steuerfreie Einnahmen und deshalb gemäß §
14 Abs
1 S 3
SGB IV beitragsfrei waren.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2014 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht
werden.
Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 11.3.2015 alle drei Zulassungsgründe geltend.
1. Der Kläger rügt zunächst (S 2 bis 6 der Beschwerdebegründung) einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Er sieht diesen darin, dass das LSG am 2.10.2013 das Verfahren der gegen die Nachforderungsbescheide insgesamt gerichteten
Anfechtungsklage hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. bis 4. unter Verstoß gegen §
202 SGG iVm §
145 Abs
1 ZPO - hier insbesondere dessen Abs
1 S 2 (Begründung des Trennungsbeschlusses) - abgetrennt und in einem gesonderten Prozess verhandelt habe. Das LSG habe hierdurch
entscheidungserheblichen Prozessstoff unterdrückt (S 5), weil so nur die Mitarbeiter zu Wort gekommen seien, die sich "im
Sinne einer die Beitragspflicht begründenden Tätigkeit" eingelassen hätten, nicht aber die ihm - dem Kläger - "wohlgesonnenen
Mitarbeiter". Auch zu den Bekundungen der in erster Instanz als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin R. "verhalte sich das Berufungsgericht
nicht". Der Kläger hält wegen der mit der Verfahrenstrennung verbundenen Folgen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) für gegeben; dem Spruchkörper sei "das Gesamtbild des streitrelevanten Sachverhalts" vorenthalten worden (S 6). Der Sache
nach sieht er außerdem Verstöße des Berufungsgerichts gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 S 1
SGG) und die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) gegeben, weil es Verfahrensteile und Beweisergebnisse aus der ersten Instanz vom Streitstoff des Berufungsverfahrens "separiert"
habe (S 6).
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht. Der Kläger legt schon keinen Verfahrensmangel mit ihn begründenden Tatsachen substantiiert dar. Insoweit ist nämlich
eine Darlegung erforderlich, die das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein
Urteil darüber zu bilden, ob ein Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Für die substantiierte Rüge eines Gehörsverstoßes
(§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) ist vorzutragen, woraus sich ergeben soll, dass erheblicher (Beteiligten)Vortrag und welcher (konkrete) Vortrag vom Gericht
nicht zur Kenntnis genommen und welches Vorbringen dadurch verhindert wurde. Hierzu fehlen Ausführungen des Klägers. Die von
ihm angesprochenen Einlassungen der "wohlgesonnenen" Mitarbeiter und der Zeugin R. r blieben nämlich trotz der Verfahrenstrennung
in der Berufungsinstanz als Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens erhalten. Die diesbezüglichen Gerichtsakten waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung (vgl S 12 des Berufungsurteils).
Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens sind ebenfalls nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde (schon gar) nicht, auf eine Verletzung
des §
103 SGG (richterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung nicht vor, dass er, der anwaltlich vertreten war, im Berufungsverfahren einen
(Beweis)Antrag (iS der
ZPO) auf Vernehmung seiner übrigen Mitarbeiter einschließlich der schon in erster Instanz gehörten Mitarbeiterin R. als Zeugen
gestellt und solche Beweisanträge in der mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2014 aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis
aber zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr).
Der Kläger legt im Übrigen nicht in der erforderlichen Weise dar, dass das Berufungsurteil auf - solchermaßen angenommenen
- Verfahrensmängeln beruht. Bei dem angefochtenen Nachforderungsbescheid nach einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs 1 S 5
SGB IV) handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der den Einzug von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen durch die jeweiligen
Krankenkassen (als Einzugsstellen) vorbereitet und in diesem Zusammenhang ein Bündel von jeweils selbstständigen (prozessualen)
Beitragsansprüchen im Hinblick auf einzelne Beschäftigte festsetzt. Warum sich die Verfahrenstrennung mit den vom Kläger hiermit
assoziierten Folgen (= keine Berücksichtigung der Einlassungen der ihm "wohlgesonnenen" Mitarbeiter bei der richterlichen
Überzeugungsbildung) auf die Bewertung der den einzelnen Beitragsnachforderungen im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1. bis
4. zugrunde liegenden (individuellen) Sachverhalte ausgewirkt haben soll, erläutert der Kläger nicht hinreichend.
2. Der Kläger macht des Weiteren eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des BSG vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R - Juris) und 24.1.2007 (B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7) geltend (S 6 bis 8 der Beschwerdebegründung).
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich dass Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen
zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten
Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene
Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Zur Erläuterung der Divergenz trägt der Kläger vor, das LSG habe sich von der Sichtweise des BSG "entfernt", weil es zugrunde gelegt habe, dass nebenberufliche pflegerische Leistungen von ihm - dem Kläger - nicht geschuldet
gewesen und seine Kunden, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht bei der Einnahme von Mahlzeiten betreut worden seien (S 7).
Das BSG habe demgegenüber aber allein darauf abgestellt, "welche Leistungen und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten an einem
Rechtsverhältnis tatsächlich ausgetauscht und abgesprochen" worden seien. Mit diesem Vorbringen wendet der Kläger der Sache
nach, ohne Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Entscheidungen des BSG herauszuarbeiten und diese einander gegenüberzustellen, allein ein, das Berufungsgericht habe abstrakte rechtliche Aussagen
des BSG - bei übereinstimmenden Rechtssätzen - fehlerhaft angewandt. Mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei materiell-rechtlich
unzutreffend, kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz aber nicht erreicht werden.
3. Schließlich behauptet der Kläger das Vorliegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG; S 9 bis 12 der Beschwerdebegründung). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft
stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im
allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft folgende drei Fragen auf:
a. Erfüllt die tägliche Auslieferung einer warmen Mahlzeit an betagte Kunden einer caritativen Einrichtung durch nebenberuflich
tätige Mitarbeiter dieser caritativen Einrichtung den Tatbestand der Pflege im Sinne des §
3 Nr. 26
EStG, wenn sie mit persönlicher Zuwendung vorgenommen wird.
b. Kommt der gesetzlichen Ergänzung der Steuerbefreiungsvorschrift des §
3 Nr. 26
EStG durch §
3 Nr. 26a
EStG konstitutive Bedeutung insoweit zu, dass eine Aufwandsentschädigung für die Auslieferung von warmen Mahlzeiten erst ab Einführung
der Ergänzungsregelung des §
3 Nr. 26a
EStG in dem dort geregelten betraglichen Rahmen steuer- und beitragsfrei zu belassen ist.
c. Bedarf die Abtrennung von Verfahrensteilen eines bislang einheitlich geführten Rechtsstreits stets der gerichtlichen Begründung
des Abtrennungsbeschlusses im Sinne des §
145 Abs.
1 S. 2
ZPO.
zu a) Der Kläger legt nicht in der gebotenen Weise dar, dass diese Frage - überhaupt ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt
- höchstrichterlicher Klärung bedarf. Ausgehend von der Formulierung der Frage genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit §
3 Nr 26
EStG (bisher) nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der
Vorinstanzen. Solche Fragen betreffen regelmäßig allein die Anwendung der Norm (Subsumtion) und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage
iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieses Tätigkeitsfeldes wäre (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22).
zu b) Mit der dieser Frage beigegebenen Begründung rügt der Kläger die richterliche Auslegung (und Nichtanwendung) des §
3 Nr 26
EStG auf die von den Beigeladenen zu 1. bis 4. für ihn ausgeübten Tätigkeiten durch das LSG. Er hält das vom Berufungsgericht
gefundene Auslegungsergebnis für fehlerhaft ("Für das ... behauptete systematische Auslegungsergebnis ist damit ... nichts
gewonnen". "Die Sichtweise des Berufungsgerichts ist ... so nicht ableitbar".) und stellt ihr seine eigene Ansicht gegenüber.
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) aber nicht dargelegt werden.
zu c) Im Hinblick auf diese Frage genügt der Kläger den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil er die Antwort hierauf
selbst unmittelbar aus dem Gesetz (§
145 Abs
1 S 2
ZPO) ableitet, die Antwort auf diese Frage auch für ihn - ohne Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung - also außer Zweifel
steht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
6. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe des Betrags der von dem Kläger nachgeforderten Pauschalbeiträge festzusetzen.