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BSG, Beschluss vom 01.02.2017 - 12 R 35/16
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge Divergenzrüge Begriff der Abweichung
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind; die Beschwerdebegründung muss daher aufzeigen, dass das LSG von einer Entscheidung der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abweicht, indem es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage eines dieser Gerichte entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt.
4. Dabei ist im sozialgerichtlichen Verfahren - wie in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG deutlich zum Ausdruck kommt - nur eine Beschwerde zulässig, die auf die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG gestützt wird.
5. Wird die Beschwerde hingegen lediglich auf eine Abweichung von einem Urteil eines LSG bzw einem hierin aufgestellten vermeintlichen Rechtssatz gestützt, ist sie unzulässig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.06.2016 L 11 R 363/15 , SG Freiburg S 6 R 6036/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 36 241,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: