Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 21.2.2019 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit verneint.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 3.4.2019 zugestellt
worden war, am 3.5.2019 Beschwerde erhoben. Nachdem die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 3.7.2019
verlängert worden war, ist am 3.7.2019 ein Fax des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, bei dem sich lediglich
auf der ersten der zehn Seiten ein Schriftbild befand; die übrigen Seiten waren bis auf die Telefax-Signatur leer. Auf einen
entsprechenden richterlichen Hinweis hat der Kläger am 26.7.2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Fristverlängerung
zur Stellungnahme bis zum 2.8.2019 gebeten. Mit richterlichem Schreiben wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.8.2019
gegeben, wobei auf die gesetzlichen Fristen der §§ 160a, 67
SGG hingewiesen worden ist. Eine weitere Stellungnahme ist nicht mehr eingegangen.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn er hat nicht fristgerecht eine Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision beim BSG eingereicht. Die Begründungsfrist lief am 3.7.2019 ab, nachdem das LSG-Urteil dem Kläger am 3.4.2019 zugestellt und die zweimonatige
Begründungsfrist bereits um einen Monat verlängert worden war (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Der übermittelte Schriftsatz enthält ersichtlich keinen vollständigen, unterschriebenen Text, sondern lediglich die erste
Seite eines zehnseitigen Faxes mit dem Beginn einer Sachverhaltsschilderung. Dies stellt keine formgerechte Begründung iS
des §
160a Abs
2 Satz 1
SGG dar.
Eine nochmalige Verlängerung der Begründungfrist war nicht statthaft, da §
160a Abs
2 Satz 2
SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (vgl ua BSG Beschluss vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B - juris RdNr 2). Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Beschwerdebegründung gewährt werden. Er hat zwar einen entsprechenden Antrag am 26.7.2019 gestellt, aber weder die
versäumte Rechtshandlung (vollständige Übermittlung der Begründung) nachgeholt noch Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft
gemacht.
Die nicht fristgerecht begründete Beschwerde des Klägers ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.