Gründe:
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat es das LSG mit Urteil vom 16.4.2018 abgelehnt, die Beklagte zur Feststellung
weiterer Beitragszeiten in den Jahren 1969 bis 1971 zu verurteilen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich darauf, dem Urteil liege "ein schwerer Verfahrensfehler" zugrunde (Zulassungsgrund
nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen
§
160a Abs
2 S 3
SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet. Zur Bezeichnung eines
Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert
und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - Juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 13.8.2018 macht die Klägerin geltend, das LSG habe aus der von ihr als Anlage K 2 in das
Verfahren eingeführten "Kopie einer nicht näher definierbaren Unterlage" den falschen und mit einem gesetzestreuen Verhalten
im streitigen Zeitraum nicht vereinbaren Schluss gezogen, dass sie (die Klägerin) "am 25.10.1969 aus dem versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis abgemeldet wurde". Es habe also das Vorliegen ungesetzlicher Sachverhalte für glaubhaft erachtet, während
es ein gesetzliches Verhalten durch sie und ihren Arbeitgeber für unwahrscheinlich gehalten habe. Im Übrigen sei ihre Beschäftigung
im Frisörgeschäft Weiler bis 30.9.1971 durch die Aussagen der Zeugin W. und des Zeugen T. bewiesen.
Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin allein einen Verstoß des LSG gegen die Grenzen der freien Beweiswürdigung, also eine
Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG. Jedoch kann - wie bereits dargelegt - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht auf eine solche Rüge gestützt werden. Dass die Klägerin das Berufungsurteil
inhaltlich für unrichtig hält, kann gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.