Gründe
I
Mit Urteil vom 21.5.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente
im Zugunstenverfahren unter Einstufung der in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 15.5.1963
bis zum 5.7.1993 in die Qualifikationsgruppe 2 (statt in die Qualifikationsgruppe 4) der Anlage 13 zum
SGB VI verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.10.2019 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht
der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 15.10.2019 nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert darin die Fragen,
"ob die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wegen langjähriger Berufserfahrung gem. Satz 2 der Anlage 13 zu §
256b SGB VI voraussetzt, dass im Laufe der langjährigen Berufserfahrung höherwertigere Tätigkeiten ausgeübt werden als zu Beginn des
Berufserfahrungszeitraums" und
"ob bei einer Höherstufung wegen langjähriger Berufserfahrung regelmäßig von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit auszugehen
ist."
Sie bringt vor, sie habe eine knapp zweijährige berufsbegleitende Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Parallel habe
sie ab dem 15.5.1963 als Ortskrankenschwester in einem örtlichen Krankenhaus und - nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss
- vom 3.9.1964 bis zu ihrer Aussiedelung nach Deutschland knapp 30 Jahre als Leiterin der Impfstelle des Krankenhauses gearbeitet.
Ihr Begehren, die Beschäftigung als Krankenschwester in der Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, sei im Verwaltungs-, Widerspruchs-,
Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben. Das LSG habe, wie bereits das SG, nicht erkennen können, dass im Laufe der Jahre höherwertige Tätigkeiten ausgeübt worden seien.
Damit ist jedenfalls die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerdebegründung
lässt für keine der Fragen erkennen, dass sie im Rahmen der angestrebten Revision entscheidungserheblich sein könnte. Die
von der Klägerin begehrte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nach dem Satz 2 in der Anlage 13 zum
SGB VI setzt voraus, dass sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hatte, die üblicherweise denen von Versicherten
dieser Qualifikationsgruppe entsprechen. Wie die Klägerin selbst dargestellt hat, bedarf es hierfür ua der tatsächlichen Ausübung
einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 48/02 R - juris RdNr 31). Nach ihrer Mitteilung hat das LSG aber nicht erkennen können, dass sie als Leiterin der Impfstelle ab Tätigkeitsaufnahme
oder auch nur im Laufe der Tätigkeit eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe. Das LSG hat demnach ausgehend von seinen im
Berufungsurteil niedergelegten Feststellungen, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, die
Überzeugung gewonnen, dass sie während der streitigen Beschäftigungszeiten zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten auf dem Niveau
der Qualifikationsgruppe 2 verrichtete.
Soweit die Klägerin unter ausführlicher Beschreibung ihrer Tätigkeit sinngemäß vorbringt, das LSG habe ihre Tätigkeit zu Unrecht
nicht als eine solche angesehen, wendet sie sich letztlich gegen die Würdigung des Ermittlungsergebnisses durch das Berufungsgericht.
Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indes nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Diese Einschränkungen kann auch nicht durch die Berufung auf vermeintliche andere Verfahrensmängel (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10) oder die Einkleidung in eine "Rechtsfrage" (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 297/19 B - juris RdNr 11) umgangen werden. Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung
der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.