Gründe:
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom 28.9.2015 den nach seinen Feststellungen vom Kläger geltend gemachten Anspruch
auf Altersrente in Höhe von monatlich 690 Euro ab Vollendung seines 65. Lebensjahrs (im März 2013) verneint. Dessen Vorbringen,
die vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Februar 2009 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei ihm "untergeschoben"
worden, obwohl er weiterhin - bis April 2011 -- in einer Werkstatt für behinderte Menschen "auf Rentenbasis" gearbeitet habe,
könne im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Verfahrens gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2013 keine Berücksichtigung
finden. Der genannte Rentenanpassungsbescheid hatte die dem Kläger ab Juli 2013 zustehende Altersrente auf den monatlichen
Zahlbetrag von 690,84 Euro (brutto) angehoben (24,5501 persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 28,14 Euro - vgl Bl
2 des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2013).
Der Kläger hat gegen den ihm am 1.10.2015 zugestellten Beschluss des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben
vom selben Tag beim BSG "Revision" eingelegt (dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 361/15 B geführt). Am 19.10.2015 hat ein Prozessbevollmächtigter eine Vollmacht des Klägers vorgelegt und für diesen Prozesskostenhilfe
(PKH) für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannten LSG-Entscheidung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte
hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel nicht fortführe, sondern sich
auf den PKH-Antrag beschränke; eine nähere Begründung für den PKH-Antrag hat er nicht angeführt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Gegen den vom Kläger angegriffenen LSG-Beschluss ist als Rechtsmittel allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision statthaft (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOBG) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs
nicht ersichtlich.
(1) Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den Beschluss des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sein
könnten, ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des BSG sind sowohl die bei Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens (§
123 SGG) zu beachtenden Grundsätze (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 29 mwN) als auch der beschränkte Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung (vgl BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23 f, 28) hinreichend geklärt.
(2) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet das Nichtübereinstimmen tragender
abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kann nur dann
zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz
in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der angefochtene LSG-Beschluss stützt
sich vielmehr in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG.
(3) Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Kläger vor seiner Entscheidung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche
Verhandlung ordnungsgemäß angehört (§
153 Abs
4 S 2
SGG). Dieser hat in seinem Schreiben vom 1.9.2015 weder Einwendungen gegen eine solche Verfahrensweise geltend gemacht noch neue,
bislang nicht erörterte Gesichtspunkte vorgebracht, sondern sein bisheriges Vorbringen lediglich nochmals zusammengefasst,
sodass eine erneute Anhörung entbehrlich war.
Ist hiernach die Bewilligung von PKH wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
abzulehnen, so entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).