Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Mangelhafte Sachaufklärung
Gründe:
Mit Urteil vom 24.8.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte verneint,
weil die dazu erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ausreichende,
im Rahmen der Berechnung der Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten vorgelegen hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) die mangelhafte Sachaufklärung (§
103 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.12.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn
er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§
103 SGG) durch das Berufungsgericht. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt
ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen
und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme
und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen
kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR
4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt lediglich vor, dass und warum das Berufungsgericht
aus seiner Sicht eine unzureichende Sachaufklärung insbesondere zu seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma
K. betrieben habe. Er legt jedoch nicht - wie erforderlich - dar, dass er hierzu einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG gestellt hat. Ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - kann jedoch nur dann mit der
Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört werden, wenn er einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
Nur dann wird nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teilsatz
SGG die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Der Beschwerdebegründung ist aber nicht zu entnehmen, dass dies erfolgt ist.
Unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit sie inzident die unzutreffende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts rügt. Zwar
können durch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG überschritten sein, was zur Aufhebung eines Urteils in der Revision führen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
12. Aufl 2017, § 128 RdNr 10 ff). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als die Revision selbst - nicht auf einen solchen
Verfahrensmangel wegen Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden.
Die gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde durch §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung zusätzlich
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen des Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit des Sozialversicherungsnachweises
behauptet (vgl Senatsbeschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.