Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Umfang der Darlegungspflicht
1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine derartige Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht (§
160a Abs.
2 S. 3
SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen.
4. Auf die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden.
Gründe:
Mit Urteil vom 19.8.2014 hat das Bayerische LSG einen Zahlungsanspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
wegen Anrechnung von Gewinnanteilen aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 19.12.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden
ist (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzlich bedeutsam iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen
sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten
lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob erzielte Gewinne aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente als Arbeitseinkommen anzusetzen sind und damit
auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen sind."
Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG formuliert hat. Jedenfalls wird schon die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger untersucht
bereits nicht, ob sich die Antwort auf seine Frage mit Hilfe des Gesetzes beantworten lässt. Veranlassung hierfür hätte schon
deshalb bestanden, weil er selbst vorträgt, das LSG habe darauf hingewiesen, dass "sich dies aus §
2 Abs
1 Satz 1
EStG und der Bezugnahme in §
15 SGB IV auf das Einkommensteuerrecht" ergebe. Dennoch beschäftigt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung weder mit dem Wortlaut
noch mit dem Inhalt der genannten Normen und prüft auch nicht, ob sich aus der zu diesen Vorschriften bereits ergangenen und
vom LSG in der angefochtenen Entscheidung auch gewürdigten Rechtsprechung des BSG die aufgeworfene Fragestellung, "welche Einnahmen als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des §
96a SGB VI zu berücksichtigen" seien, beantworten lässt.
Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung, dass Gewinnanteile aus einem Gewerbebetrieb auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
nicht als Arbeitseinkommen anzurechnen seien, durch den Verweis auf die in der Beschwerdebegründung zitierte Kommentierung
im Kasseler Kommentar (§
15 SGB IV RdNr 6) und die dort wiedergegebene Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R - SozR 3-2400 § 15 Nr 6) bestätigt sieht, zeigt er gerade keinen (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf mehr auf,
versäumt es im Übrigen aber auch hier, sich mit dem konkreten Inhalt dieses Urteils auseinanderzusetzen. Vielmehr rügt er
im Kern die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
jedoch nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.