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BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - 13 R 364/14
Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Umfang der Darlegungspflicht
1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen.
4. Auf die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 19.08.2014 L 6 R 293/12 , SG Landshut S 14 R 21/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: