Gründe:
Mit Urteil vom 17.11.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von
Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt
und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG trotz Leistung eines Kostenvorschusses und Abgabe einer Kostenverpflichtungserklärung
einem mit Schriftsatz vom 27.7.2015 gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei und trotz Hinweisen von ihm sowie von der
Beklagten den Sachverhalt - auch zu seiner beruflichen Qualifikation - nicht von Amts wegen weiter sachaufgeklärt habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 20.1.2016 nicht gerecht.
Der Kläger gibt zwar an, schriftsätzlich einen Beweisantrag iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt zu haben, versäumt es aber bereits, dessen genauen Inhalt, insbesondere das Beweisthema, etwa welche konkreten Fragen
bei einer Anhörung der Ärztin "N" hätten gestellt werden sollen, zu bezeichnen. Er behauptet überdies nicht, diesen Beweisantrag
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten zu haben. Das Übergehen eines Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG liegt aber zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn der Beweisantrag in der abschließenden mündlichen
Verhandlung gestellt bzw wiederholt wurde. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung
nicht wiederholt, so gilt er bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - Juris RdNr 5; vgl auch Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 331 mwN zu Fußnote 177 und 178). Soweit der Kläger angibt, der Beweisantrag habe in der mündlichen Verhandlung vorgelegen
und er habe sich diesen "ausdrücklich vorbehalten", genügt ein solcher (mentaler) Vorbehalt, der in der Sitzungsniederschrift
nicht in Form eines Hilfsantrags zum Ausdruck kommt, den Anforderungen an einen Beweisantrag nicht. Soweit er der Ansicht
ist, das Gericht habe - weil sich auch die Beklagte in gleicher Hinsicht geäußert habe - von Amts wegen weiteren Beweis erheben
müssen, genügt dies den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers bei der Sachaufklärung nach Vorgesagtem ebenfalls
nicht.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.