Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie es
1., ob "es von der Zufälligkeit der Dauer eines Besteuerungsverfahrens abhängen [kann], ob eine Einkommenssteuererstattung
als Einkommen nach § 11 SGB II oder Vermögen im Sinne des § 12 SGB II berücksichtigt wird", sowie 2., ob "Gestaltungsmöglichkeiten wie die Wahl der Steuerklasse nach §
38b EStG, die der Gesetzgeber den Bürgern 'sehenden Auges' überlassen hat, im Nachhinein zum Nachteil eines Hilfebedürftigen begrenzt
werden" können.
Inwieweit dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Sie befasst sich im Einzelnen
mit Rechtsprechung des BSG zum Elterngeld sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht mit der zur Einkommensberücksichtigung im SGB II. Hiernach ist zu § 11 SGB II geklärt, dass für die Einkommenszurechnung entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie vom tatsächlichen Zufluss auszugehen
ist, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; vgl zuletzt nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 27 mwN). Danach handelt es sich auch bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen
Einkommensteuererstattung um berücksichtigungsfähiges Einkommen und nicht um Vermögen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - RdNr 10). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit den bezeichneten Fragen bezogen
auf die besondere rechtliche Ausgestaltung des SGB II grundsätzliche Bedeutung noch oder erneut zukommt, woran es indes fehlt. Auch zur zweiten Frage fehlt es an näheren und konkreten
Darlegungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.