Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 12. August 2015 - L 13 AS 1636/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 3523,82 Euro, die er als weitere Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom
1.10.2013 bis zum 31.3.2014 geltend macht. Das SG Reutlingen hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2015). Die hiergegen
eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Beschluss vom 12.8.2015). Gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 18.8.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten
und am 21.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.9.2015 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 30.9.2015, das am selben Tag durch
Telefax beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines durch das BSG auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
war dem Schreiben nicht beigefügt.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Beides ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von PKH erst
am 30.9.2015 und damit erst nach Ablauf der am 18.9.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO) gestellt und das erforderliche Erklärungsformular überhaupt nicht vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als
auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden
verhindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen
Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.