Gründe:
I
Der Kläger begehrt nach einem Teilvergleich mit dem Beklagten nur noch die zuschussweise Übernahme von Tilgungsleistungen
auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim für die Zeit vom 3.1.2011 bis 31.1.2012 als Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung nach dem SGB II anstelle eines Darlehens.
Der 1950 geborene Kläger bezog von der beklagten Optionskommune seit 2005 - unterbrochen nur durch kurze Zeiten der Beschäftigung
und Alg-Bezug - Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1.11.2013 bezieht er Altersrente in Höhe von 1043,92 Euro. Der Kläger ist seit 1984 Eigentümer eines 492 qm großen
Grundstückes, das mit einem von ihm allein bewohnten Einfamilienhaus (Wohnfläche ca 78 qm) bebaut ist. Der Wohnbereich umfasst
vier Zimmer, die zwischen 9 und 13 qm groß sind, eine Abstellkammer, Küche, Flur, Bad und Toilette. Die Finanzierung des Kaufpreises
für das Grundstück in Höhe von 290 000 DM erfolgte über ein Bauspar- und ein Hypothekendarlehen. Im Jahr 2011 beliefen sich
die von dem Kläger jährlich zu zahlenden Beträge für Zinsen und Tilgung auf 1581,84 Euro für das Hypothekendarlehen (Tilgung:
516,14 Euro; Zinsen: 1065,70 Euro) und 2392,80 Euro für das Bauspardarlehen (Tilgung 2115,20 Euro; Zinsen: 277,60 Euro). Nach
einem Tilgungsplan für das Hypothekendarlehen vom 31.1.2011 waren zum Stichtag am 30.1.2011 noch 43 368,02 Euro bis zum Jahr
2037 zu zahlen (Tilgung: 25 309,83 Euro; Zinsen: 17 798,19 Euro; Kosten: 260 Euro). Die Restschuld des Bauspardarlehens betrug
am 30.1.2012 noch 389,79 Euro und wurde im Laufe des Jahres vollständig getilgt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger im Anschluss an den Bezug von Alg für die Zeit vom 3.1.2011 bis 31.7.2011 Alg II (Bescheid
vom 14.2.2011; Änderungsbescheide vom 15.4.2011 [Anpassung an die neuen Regelbedarfssätze] und 12.5.2011 [Übernahme von zusätzlichen
Kosten für Heizöl im Monat Mai]). Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er (für den Monat Januar anteilig)
die von dem Kläger zu zahlenden Darlehenszinsen (88,81 Euro monatlich), Kommunalabgaben (35,17 Euro monatlich), Beiträge für
eine Feuerversicherung (4,15 Euro monatlich) und die zu zahlende Grundsteuer (6,18 Euro monatlich), nicht jedoch die Tilgungsraten
für die Darlehen. Der Gesamtbetrag der für Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigten Aufwendungen betrug damit 134,31
Euro und lag unterhalb der nach der Verwaltungspraxis des Beklagten als angemessen anzusehenden Kosten in Höhe von 360 Euro
Netto-Kaltmiete bei einem Ein-Personen-Haushalt sowie einen Betriebskostenreferenzwert von 2,10 Euro/qm. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens
gewährte der Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.1.2012 SGB Il-Leistungen in der bis zum 31.7.2011
gezahlten Höhe (Bescheid vom 27.7.2011), wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte.
In einem gerichtlichen Eilverfahren verpflichtete sich der Beklagte darlehensweise, auch die Tilgungsraten für beide Darlehen
ab Januar 2011 unter Eintragung einer Sicherungshypothek zu zahlen (gerichtlicher Vergleich im Verfahren SG Wiesbaden - S
16 AS 599/11 ER - vom 19.10.2011). Der Beklagte gewährte in der Folge zunächst unter Änderung des Bescheides vom 14.2.2011 für Februar
2011 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft wegen höherer Wasser-/Abwassergebühren und unter Änderung der Bescheide
vom 14.2.2011 und 27.7.2011 wegen bisher nicht berücksichtigter Zinsen für das Bauspardarlehen (Bescheide vom 27.10.2011).
In Umsetzung des Vergleiches vom 19.10.2011 bewilligte er daneben in Form eines Darlehens wegen der im Jahre 2011 gezahlten
Tilgungsraten für die Zeit vom 3.1.2001 bis 31.12.2011 weitere Leistungen in Höhe von 2631,34 Euro (Bescheid ebenfalls vom
27.10.2011) und wegen im Januar 2012 gezahlter Tilgungsraten für Januar 2012 in Höhe von 216,63 Euro (Bescheid vom 3.1.2012).
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilten die kreditgebenden Banken dem Kläger mit, dass sie nicht bereit seien, die Tilgung
auszusetzen (Schreiben vom 23.9.2011 und 26.9.2011). Die wegen der nur darlehensweisen Gewährung von Leistungen für die erbrachten
Tilgungsraten aufrechterhaltenen Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1.12.2011).
Das SG Wiesbaden hat nach schriftlicher Befragung von zwei Mitarbeitern der kreditgebenden Banken als Zeugen den Beklagten
antragsgemäß "unter Änderung der Bescheide vom 14.02.2011, 15.04.2011, 27.07.2011 und 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01.12.2011" verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 3.1.2011 bis 1.2.2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und dabei die von ihm zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen in
Höhe von monatlich 131,82 Euro und 199,40 Euro als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Wege eines Zuschusses zu gewähren (Urteil vom 26.4.2012). Die Übernahme auch der Tilgungsleistungen sei geboten, da ansonsten
der Verlust des Hauses drohe. Eine darlehensweise Erbringung von Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den folgenden gerichtlichen Teilvergleich (vom 29.10.2014) geschlossen:
"1. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit den Bescheiden vom 14. Februar 2011, 15. April 2011, 12. Mai 2011, 27. Juli
2011 und durch die Bescheide vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011 sowie dem Bescheid
vom 3. Januar 2012 alle dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 in voller Höhe bewilligt worden sind. Der Rechtsstreit wird insoweit
für erledigt erklärt.
2. Die Beteiligten sind sich mit Ausnahme der streitigen, auf der Grundlage des Vergleichs vor dem Sozialgericht Wiesbaden
S 16 AS 599/11 ER vom 19. Oktober 2011 und der Bescheide vom 27. Oktober 2011 und vom 3. Januar 2012 darlehensweise gewährten Leistungen
darüber einig, dass mit den unter 1. genannten Bescheiden die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 im Übrigen in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Der Rechtsstreit
wird insoweit für erledigt erklärt.
3. Die Beteiligten sind sich einig, dass die vom Kläger zu leistende Tilgung bei der Umsetzung des Vergleichs im Verfahren
vor dem Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 599/11 ER vom 19. Oktober 2011 und der Bescheide vom 27. Oktober 2011 sowie dem Bescheid vom 3. Januar 2012 von dem Beklagten zutreffend
berechnet wurde. Der Rechtsstreit wird insoweit hinsichtlich der Berechnung der Tilgungsleistungen für erledigt erklärt.
4. Ferner sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der erstinstanzlich tenorierte Zeitraum bis zum 1. Februar 2012 über
den im angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungsabschnitt (31. Januar 2012) hinausgeht und deshalb nur dieser Streitgegenstand
sein kann.
5. Die Beteiligten sind sich daher einig, dass allein die Rechtmäßigkeit der nur darlehensweisen Bewilligung der weiteren
Kosten der Unterkunft und Heizung bezüglich der unter 1. genannten Bescheide im Streit steht.
6. Die Beteiligten sind sich einig, dass sie sich dem rechtkräftigen Urteil im hiesigen Rechtsstreit auch für den nachfolgenden
Zeitraum bis zum 31. Oktober 2013 unterwerfen."
Das LSG hat die auf die Klagabweisung im Übrigen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2014).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der nur als Darlehen
zuerkannten Kosten der Unterkunft als Zuschuss. Als selbstgenutztes Wohneigentum sei sein Grundstück nicht als Vermögen zu
berücksichtigen; Grundstücksgröße und Wohnfläche seien noch angemessen. Es lägen auch die Voraussetzungen vor, die es nach
der Rechtsprechung des BSG erlaubten, ausnahmsweise Tilgungsraten für Darlehen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen. Der Kläger habe
das Grundstück bereits 1984 außerhalb eines Zeitraums des Bezugs steuerfinanzierter, existenzsichernder Leistungen erworben.
Es drohe ihm bei der vorzunehmenden hypothetischen Betrachtungsweise der Wohnungsverlust, weil die Kreditgeber im Falle der
Nichtzahlung der Raten den Kredit gekündigt und die Verwertung angestrebt hätten. Schließlich sei die Finanzierung des Wohneigentums
unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis bzw Gesamtkreditsumme und Restschuld im streitgegenständlichen
Zeitraum des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Die Resttilgungsschuld betrage
nur noch 18,7 Prozent des Kaufpreises. Auf den Gesamtleistungsbezug entfiele wegen der Rentennähe nur ein Tilgungsbetrag von
ca 2,7 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 und 22 Abs 1 S 1 SGB II. Er macht geltend, die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt. Durch die Verpflichtung, Tilgungsleistungen zuschussweise zu gewähren,
erfolge aber eine Vermögensbildung bei dem Kläger, die über die Existenzsicherung hinausgehe. Die zuschussweise Übernahme
von Tilgungsbeträgen gehöre auch nicht zu den Leistungen nach § 22 SGB II. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der eine Übernahme zulasse, liege hier wegen der hohen noch offenen Darlehenssumme nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass das Darlehen "weitgehend" abbezahlt gewesen sei. Außerdem hätte der Kläger durch eine ihm zumutbare Untervermietung
eines Zimmers mit eigener Toilette die Tilgungsraten ohne Weiteres selbst aufbringen können.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2014 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Soweit der Beklagte sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
wende, seien Verfahrensmängel schon nicht hinreichend bezeichnet.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass die von dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 3.1.2011 bis 31.1.2012 gezahlten Tilgungsleistungen
für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen zuschussweise als Kosten der Unterkunft anstelle des bewilligten Darlehens zu
übernehmen sind.
Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss des Teilvergleichs vor dem LSG nur noch, ob ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung
derjenigen Leistungen für Kosten der Unterkunft in einen Zuschuss besteht, die dem Kläger durch den Bescheid vom 27.10.2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2011 (2631,34 Euro) und durch den gemäß §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 3.1.2012 (216,63 Euro) als Darlehen bewilligt wurden. Die hierauf
gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§
54 Abs
1,
56 SGG) zulässig. Einer Leistungsklage bedarf es nicht. Zur Leistung kann der Beklagte nicht mehr verurteilt werden, da er bereits
geleistet hat und der Kläger (nur noch) durch die Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide beschwert ist, welche die Bewilligung
der Leistungen lediglich als Darlehen regeln. Nur der Rechtsgrund der Zahlung - Zuschuss statt Darlehen - bedarf also einer
Änderung (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; BSG Urteil vom 19.5.2009 -B8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10).
Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die nur darlehensweise gewährten Leistungen ist zulässig. Soweit darin zunächst
eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Kosten der Unterkunft und Heizung liegt, ist diese nach der Rechtsprechung beider
für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate ohnehin grundsätzlich zulässig (vgl nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12). Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstandes hat das BSG zudem für zulässig erachtet, wenn der Grundsicherungsträger über eine Leistung durch abtrennbaren Verfügungssatz befunden
hat und der Bescheid nur hinsichtlich des abtrennbaren Teils angefochten wird (so BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 11; allgemein zur Teilanfechtungsklage zuletzt BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 20 ff mwN). So liegt der Fall hier, denn wie oben dargelegt ist
nicht die Leistungsgewährung an sich streitig, sondern (nur) die besondere Beschwer, die in der Verfügung zum Rechtsgrund
der Leistung liegt mit der Regelung, dass diese - als Darlehen - grundsätzlich rückzahlbar ist. Dieser eigenständige Verfügungssatz
ist auch abtrennbar. Seine Änderung ließe die Regelungen zur Leistungsgewährung im Übrigen unberührt, denn es besteht kein
untrennbarer rechtlicher Zusammenhang der Regelungsteile (vgl zu diesem Gesichtspunkt nur BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 6/07 R - BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 15; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 23).
Ob durch die Vereinbarungen im Teilvergleich vom 29.10.2014 zur Höhe der Kosten und Grundlage der Leistungen, deren Umwandlung
der Kläger begehrt, bereits der Streitgegenstand noch weiter beschränkt wurde, kann offen bleiben. Grundsätzlich gilt auch
bei einem Anspruch auf Umwandlung eines Darlehens in eine zuschussweise Bewilligung von SGB II-Leistungen, dass alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen
sind (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10). Hier haben die Beteiligten einzelne Berechnungselemente zum Gegenstand eines Teilvergleichs gemacht,
um den Prüfungsumfang weiter zu beschränken. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob eine derartige Beschränkung des Prüfungsumfangs
den Senat bindet. Auch unabhängig von der Bedeutung des Teilvergleichs für den Streitgegenstand musste die Höhe der Kosten
für Unterkunft und Heizung keiner weiteren Überprüfung unterzogen werden. Denn Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen
des Rechtsstreits entbinden Verwaltung und Gerichte von weiteren Ermittlungen, wenn Anhaltspunkte für weitere oder abweichende
Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (so BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12 f; BSG Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 14). In dem Teilvergleich vom 29.10.2014 sind solche übereinstimmende Erklärungen über die
tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits zu sehen, und zwar im Hinblick auf die Höhe der Tilgungsleistungen selbst und bezogen
auf die neben den Tilgungsleistungen angefallenen weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung, für die vom Beklagten Leistungen
ohnehin bereits als Zuschuss erbracht wurden. Es liegen auch keine Umstände vor, die insoweit Anlass zu weiteren Ermittlungen
gegeben hätten.
In der Sache hat das LSG zutreffend entschieden, dass die von dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 3.1.2011 bis 31.1.2012
auf beide Darlehen gezahlten Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft zuschussweise und nicht nur als Darlehen zu übernehmen
sind.
Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind.
Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist
für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (grundlegend dazu BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 16). Nach den Feststellungen des LSG lagen die Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7, 9, 19 SGB II) für Alg II dem Grunde nach vor. Der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum als 60-Jähriger die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch Hilfebedürftigkeit
lag vor. Insbesondere war sein Grundeigentum nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil es gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (zur insoweit nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Beurteilung
vgl BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15) nicht verwertet werden musste. Der Gesamtbedarf für
Kosten der Unterkunft übersteigt auch einschließlich der Tilgungsleistungen nicht die Angemessenheitsgrenze, die das LSG für
den Senat bindend entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten bei einem EinPersonen-Haushalt mit einer Netto-Kaltmiete
von 360 Euro sowie einen Betriebskostenreferenzwert von 2,10 Euro/qm festgestellt hat.
Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich zwar nicht (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17). Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 169 ff, Stand Oktober 2012; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 61).
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate
im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum
geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen (vgl nur
BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 20; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 25). Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen
Leistungsbezieher, die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen die Tilgungsraten weit übersteigen,
ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten etwa eines Annuitätendarlehens
durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch
aus Tilgungsleistungen bestehen. Geht es nur um die Tilgung einer Restschuld ist die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen
und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung tritt gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück (so BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 19).
Die Feststellung eines solchen Ausnahmefalles unterliegt jedoch weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender
Entscheidungsspielraum von der Revisionsinstanz zu respektieren ist. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen
ist, bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des
Wohneigentums. Solche Abwägungs- und Prognoseentscheidungen der Tatsacheninstanzen sind einer rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren
wegen der enthaltenen Tatsachenelemente unter Berücksichtigung von §
162 SGG nur begrenzt zugänglich (vgl zur Abgrenzung von Rechtsfragen und Tatsachenfragen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
162 RdNr 3 ff). Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen
abgewogen worden sind (so zur Prüfung der Angemessenheit des selbstgenutzten Wohngrundstückes BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15; zur Überprüfung eines schlüssigen Konzepts BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21 und BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 14; zur Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 41 ff; zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger
Verfahren BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 28 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen
auch die Aufwendungen zur Tilgung von Baudarlehen - ausnahmsweise - als Leistungen für Kosten der Unterkunft zuschussweise
zu übernehmen sind. Seine Prognose, dass bei einer ausbleibenden Tilgung die Gefahr der Kündigung der Kredite sowie der Verwertung
der Immobile und damit eine Gefährdung des Wohneigentums besteht, beruht auf den schriftlichen Auskünften der kreditgebenden
Banken und den Angaben der als Zeugen gehörten Mitarbeiter. Verfahrensrügen zu diesen der Prognose zugrunde liegenden, für
den Senat bindenden Feststellungen (§
163 SGG) sind von dem Beklagten nicht erhoben worden. Weitere Umstände, die das LSG noch hätte berücksichtigen müssen, sind nicht
ersichtlich.
Auch die Annahme des LSG, die Finanzierung der Immobilie sei weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus
durch Mittel der Existenzsicherung müsse zurücktreten, begegnet entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Bedenken. Nach
den auch insoweit von dem Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hatte der Kläger sein Grundeigentum
bereits im Jahre 1984 erworben und mittels eines Hypothekendarlehens und eines Bauspardarlehens finanziert. Während das Bauspardarlehen
aufgrund der nur noch geringen Restschuld (bei entsprechend geringen Zinsraten) im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig
abgelöst werden konnte, bestand für das Hypothekendarlehen noch eine Restschuld von ca 25 000 Euro, deren Tilgung nach der
von dem Kläger während des Leistungsbezugs vorgenommenen Anschlussfinanzierung über einen Zeitraum von weiteren ca 25 Jahren
(bis 2037) vorgesehen war. Es widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das LSG unter Berücksichtigung
eines gegenüber dem Kaufpreis eher gestiegenen Wertes der Immobilie die Vereinbarung niedrigerer Tilgungsraten im Rahmen der
Anschlussfinanzierung gerade während des SGB II-Leistungsbezugs zur Minimierung der aktuellen Kosten als nachvollziehbar und sogar geboten bewertet. Zwingende Folge einer
solchen Vereinbarung ist notwendigerweise wegen der verzögerten Tilgung eine längere Restlaufzeit verbunden mit einer höheren
Restschuld.
Auch die besondere Würdigung des nach den Feststellungen des LSG bereits absehbaren Endes der Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen wegen der Nähe zum Altersrentenbezug (mit höheren Einkünften) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Dieser Umstand unterstreicht in besonderer Weise das klägerische Interesse an der Beibehaltung der Wohnung gegenüber dem Interesse
der Allgemeinheit, Vermögensaufbau durch öffentliche Mittel zu vermeiden. Der Vermögensaufbau findet nur in einer überschaubaren
Übergangszeit statt und dient der Vermeidung möglicherweise noch höherer Kosten für die Allgemeinheit, etwa in Form der Übernahme
von Umzugskosten oder höherer Mietkosten.
Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kläger sei entgegen der Auffassung des LSG eine Untervermietung eines Zimmers zumutbar
gewesen, wodurch dieser die Tilgungsraten selbst hätte aufbringen können, kann dahinstehen, ob und ggf aus welchen rechtlichen
Gründen dies dem Anspruch des Klägers auf Umwandlung überhaupt entgegenstehen kann. Das LSG hat eine Untervermietung schon
wegen des Zuschnitts der Wohnung nicht für zumutbar gehalten und sich dabei auf die von ihm getroffene Feststellung gestützt,
wonach es nur eine Toilette, ein Bad und eine Küche in der Wohnung gibt. Der Beklagte ist auch diesen - den Schluss des LSG
tragenden - Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.