Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen
Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin, die - soweit ersichtlich - in der Sache die Erstattung höherer Kosten für ein Widerspruchsverfahren begehrt,
wirft die Fragen auf, welche Behörde Rechtsträger iS des § 63 Abs 1 SGB X ist, wenn im Rahmen eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens gegen eine Mahngebühr die unzuständige Agentur für Arbeit
als Inkasso für ein Jobcenter tätig wurde, und welche Behörde bei einer unwirksamen Beauftragung des Inkasso durch das Jobcenter
auf die Agentur für Arbeit für Widerspruchsverfahren und Klageverfahren zuständig ist. Beide Fragen sind schon deshalb nicht
grundsätzlicher Art, weil sie ausdrücklich an eine bestimmte rechtliche Beurteilung einer Vorfrage anknüpfen (eine unzuständige
Behörde soll gehandelt haben), die im konkreten Fall vom LSG anders als von der Klägerin vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund
wird nicht deutlich, mit welchen verallgemeinerungsfähigen Aussagen zur Auslegung und Anwendung welchen revisiblen Bundesrechts
die Fragen in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnten (vgl zu diesen Anforderungen Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
160 RdNr 94 ff mwN). Wegen dieser Unklarheiten bleibt nach der Beschwerdebegründung zudem zweifelhaft, warum diese Fragen im vorliegenden Rechtsstreit
entscheidungserheblich sein könnten.
2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Auch dem wird die Beschwerdebegründung
nicht gerecht. Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe "in seiner scheinbar fallbezogenen Würdigung verdeckte divergierende
Rechtssätze aufgestellt" bezeichnet sie zum einen allenfalls ansatzweise bestimmte vom BSG aufgestellte Rechtssätze. Zum anderen sind der Beschwerdebegründung genaue Rechtssätze des LSG gar nicht zu entnehmen, weder
verdeckte noch unverdeckte. Tatsächlich wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall, nämlich
gegen dessen Würdigung der verschiedenen Kriterien zur Bemessung der Geschäftsgebühr. Dies reicht nicht aus, denn nicht die
- behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern allein die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen
kann eine Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
160 RdNr 119).
3. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision schließlich auch dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler, dass die Entscheidung des LSG wegen der behaupteten - aber nicht schlüssig aufgezeigten
- Divergenz willkürlich sei. Dies allein wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.