Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger war zuletzt bis 1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an geringfügige Beschäftigungen
und selbstständige Tätigkeiten bezieht er seit 2005 Sozialleistungen. Nach zwei früheren erfolglosen Rentenverfahren beantragte
er im November 2018 erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens
auch diesen Rentenantrag ab (Bescheid vom 13.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2019). Im Klageverfahren vor dem SG Mannheim sind die behandelnden Ärzte zum Gesundheitsbild und zum Leistungsvermögen des Klägers
befragt worden. Ein ärztliches Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters N hat den Kläger nach ambulanter Untersuchung
noch für in der Lage erachtet, bei Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein (Gutachten vom 27.2.2020). Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.7.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.2.2022).
Mit Schreiben vom 2.3.2022 (eingegangen beim BSG am 4.3.2022) hat der Kläger Beschwerde eingereicht und mitgeteilt, es sei ihm nicht möglich, einen Anwalt zu bezahlen. Eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe hat er am 15.3.2022
nachgereicht.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren
vor dem BSG nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung
des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies nicht der Fall.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG sind nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich
unmittelbar aus §
43 SGB VI und sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
Das LSG hat ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren nach §
153 Abs
4 SGG entschieden. Dies steht in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde
Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 5 R 138/21 B - juris RdNr 10 mwN). Dass diese Vorgehensweise verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger wurde
mit Schreiben vom 25.2.2021 zudem ordnungsgemäß angehört (§
153 Abs
4 Satz 2
SGG). Eine nochmalige Anhörung war auch im Hinblick darauf nicht erforderlich, dass das LSG erst deutlich später durch Beschluss
entschieden hat. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Senatszusammensetzung in der Zwischenzeit geändert haben sollte
(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
153 RdNr 20 mwN). Eine wesentliche Änderung der Prozesssituation ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Nach der Stellungnahme des Klägers
mit Schreiben vom 18.3.2021, es sei ihm nicht möglich, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, erfolgte kein weiterer Schriftwechsel.
Der Kläger hat insbesondere auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordert
hätten (zu einem solchen Fall vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B - juris).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig,
denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 Satz 2
SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.