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BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - 5 R 258/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung zur Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren
1. Wegen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts muss ein Kläger im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits grundsätzlich keine Beweisanträge stellen.
2. Wenn er aber auf eine Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen vertraut und keine Beweisanträge stellt, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt, weil dies mit der gesetzlichen Regelung. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG unvereinbar ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 106
Vorinstanzen: LSG Sachsen 21.08.2018 L 4 R 1163/15 , SG Dresden 05.11.2015 S 4 R 1568/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: