Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensrüge
Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils
Früherer Rentenbeginn
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs.
2 Nr.
3 Hs. 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs.
2 S. 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
3. Allein ein Vortrag, das LSG habe hinsichtlich des beantragten früheren Rentenbeginns "in seinen Entscheidungsgründen den
Kläger zu Unrecht auf einen diesbezüglichen Überprüfungsantrag bei der Beklagten verwiesen" und "das LSG hätte die erforderlichen
Feststellungen selbst in die Wege leiten müssen", genügt nicht den Anforderungen des §
160a Abs.
2 S. 3
SGG.
Gründe:
Mit Urteil vom 13.10.2016 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 28.7.2015
zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde des Klägers ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger hat einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Allein sein Vortrag, das LSG habe hinsichtlich
des beantragten früheren Rentenbeginns "in seinen Entscheidungsgründen den Kläger zu Unrecht auf einen diesbezüglichen Überprüfungsantrag
bei der Beklagten verwiesen" und "das LSG hätte die erforderlichen Feststellungen selbst in die Wege leiten müssen", genügt
nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG. Weitere Ausführungen dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.