Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsverfahrens
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfe (PKH)-Vergütungsfestsetzungsverfahrens
zum Verfahren S 25 AS 5210/12 vor dem SG Chemnitz. Das LSG hat als Entschädigungsgericht für das PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren eine überlange Dauer
festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar ergebe sich für das Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Überlänge
von 26 Monaten. Hier sei jedoch die Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend. Die
Bedeutung des PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahrens sei für den Kläger äußerst gering. Eine möglicherweise wirtschaftlich schwierige
Situation seiner Kanzlei sei weder ersichtlich noch substantiiert behauptet worden. Der formelhafte Verweis auf in Anspruch
genommene Kontokorrentkredite reiche jedenfalls nicht aus. Der zur Auszahlung gekommene Vergütungsanspruch des Klägers von
694,80 Euro liege eher im unteren Bereich. Dass das Ausgangsverfahren für den Kläger besonders bedeutsam gewesen sei und er
über die Überlänge des Verfahrens hinaus ideelle Nachteile erlitten habe, sei nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil: Der Umstand,
dass der Kläger in den gesamten vier Jahren vor der Erhebung der Verzögerungsrüge sich kein einziges Mal nach dem Verfahrensstand
beim SG erkundigt habe, spreche bei ihm als Rechtsanwalt gegen ein Interesse an einer zügigen Entscheidung über seinen Vergütungsfestsetzungsantrag
(Urteil vom 1.7.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel, Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Entschädigungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein.
Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt
werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
a) Der Kläger rügt sinngemäß als Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG einen Verstoß gegen §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr 6
ZPO. Das am 1.7.2020 verkündete Urteil sei ihm erst nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, die am 1.12.2020 um 24.00 Uhr abgelaufen
gewesen sei, zugestellt worden.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger den von ihm (sinngemäß) geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des §
547 Nr 6
ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nach §
547 Nr 6
ZPO, der über §
202 Satz 1
SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm §
136 Abs
1 Nr
6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist.
Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten
nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben
worden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.3.2020 - B 9 SB 83/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung schon nicht dargetan, dass die Übergabe der angefochtenen Entscheidung zur Geschäftsstelle
außerhalb dieser Frist liegt. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es beim Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe
nicht an (BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - juris RdNr 7).
b) Der Kläger rügt weiter, dass der im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführte "Richter am Landessozialgericht S" bei
der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei. Anwesend seien vielmehr gewesen der Vorsitzende Richter am LSG W1,
Richter am LSG G und Richter am LSG W2. Das Urteil sei jedoch von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben, die an der
mündlichen Verhandlung und an der Urteilsfindung beteiligt gewesen seien. Auch sei nicht erkennbar, warum der angeblich krankheitsbedingt
an der Unterschriftsleistung gehinderte Richter am LSG G im Zeitraum von der Verkündung am 1.7.2020 bis zur vermeintlichen
Absetzung am 23.11.2020 krankheitsbedingt tatsächlich an der Unterschrift gehindert gewesen sei. Zudem sei nicht eindeutig
nachvollziehbar, ob die Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden tatsächlich auch für den angeblich an der Unterschriftsleistung
krankheitsbedingt gehinderten Richter G erfolgt sei und von wem dieser Vermerk angebracht worden sei.
Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG aufgezeigt. Im Rubrum sind ua die Namen der Richter zu bezeichnen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (§
136 Abs
1 Nr
2 SGG). Zwar stellt der Kläger zutreffend dar, dass der im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführte Richter am LSG S ausweislich
der Sitzungsniederschrift weder in der mündlichen Verhandlung noch bei der Verkündung der Entscheidung anwesend war, sondern
neben dem im Rubrum aufgeführten Vorsitzenden Richter am LSG W1 und dem Richter am LSG G der Richter am LSG W2 bei der Entscheidung
mitgewirkt haben. Der Kläger weist jedoch zu Recht selbst darauf hin, dass Richter am LSG W2 das hier angefochtene Urteil
unterschrieben hat (vgl §
153 Abs
3 Satz 1
SGG). Bei lediglich versehentlicher Aufführung eines am Urteil nicht beteiligten Richters im Rubrum (hier: Richter am LSG S) ist
jedoch eine Berichtigung des Urteils nach §
138 SGG möglich (allgM; zB Harks in Roos/Wahrendorf/Müller, Beck OKG,
SGG, §
138 RdNr 9, Stand der Einzelkommentierung 1.1.2021; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
138 RdNr 3b; Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
138 RdNr 14 mwN, Stand der Einzelkommentierung 5.4.2018). Liegt aber in der Berichtigung des Urteils (durch das Entschädigungsgericht) nach §
138 SGG eine naheliegende Heilungsmöglichkeit, muss bei der Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angegeben werden, weshalb
keine Heilung eingetreten ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel
liegt nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, zB durch Urteilsberichtigung oder
-ergänzung (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.4.2000 - B 7 AL 222/99 B - juris RdNr 10). In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 3 KR 40/17 B - juris RdNr 11).
Ebenso greift die Rüge des Klägers nicht durch, der Vorsitzende Richter am LSG W1 habe das Urteil zu Unrecht auch für den
beisitzenden Richter am LSG G unterschrieben, weil dieser angeblich wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert gewesen
sei; die Verhinderung habe keine fünf Monate dauern können. Es sei auch nicht eindeutig nachvollziehbar, ob die Unterzeichnung
des Urteils durch den Vorsitzenden tatsächlich auch für den angeblich krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehinderten
Richter am LSG G erfolgt und von wem dieser Vermerk angebracht worden sei.
§
153 Abs
3 Satz 2
SGG bestimmt, das bei Verhinderung eines Senatsmitglieds an der Unterzeichnung des Urteils, dies vom Vorsitzenden mit Angabe
des Hinderungsgrundes unter dem Urteil zu vermerken ist. Bei der auf §
153 Abs
3 Satz 2
SGG beruhenden Verfahrensweise darf das BSG jedoch in der Regel nur prüfen, ob die Tatsache, die als Verhinderungsgrund angegeben wird, einen solchen darstellen kann,
nicht aber auch, ob der behauptete Verhinderungsgrund tatsächlich vorlag. Krankheit ist ein zulässiger Verhinderungsgrund.
Ausnahmsweise ist eine Überprüfung des Verhinderungsgrundes nur möglich, wenn geltend gemacht wird, der Verhinderungsvermerk
beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen (BSG Beschluss vom 18.12.1997 - 5 BH <J> 14/97 - SozR 3-1500 § 153 Nr 6 S 16 = juris RdNr 8). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmetatbestand hat der Kläger nicht vorgetragen. Zudem reicht es aus, dass sich aus
der Fassung des Vermerks und dessen räumlicher Stellung zweifelsfrei ergibt, dass der Vermerk vom Vorsitzenden stammt, er
also die Verantwortung für den Vermerk übernimmt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Vermerk mit dem
Wort "zugleich" beginnt und sich unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet (vgl BAG Beschluss vom 22.8.2007 - 4 AZN 1225/06 - juris RdNr 8; BGH Urteil vom 30.1.1984 - II ZR 159/83 - juris RdNr 7). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Verhinderungsvermerk auf dem angefochtenen Urteil diesen Anforderungen nicht genügt.
Er ist räumlich und in der Formatierung auf die Unterschrift des Vorsitzenden ausgerichtet und beginnt mit dem Wort "zugleich",
womit unzweideutig klargestellt wird, dass der Vorsitzende mit seiner Unterschrift auch die Verantwortung für den Verhinderungsvermerk
übernimmt (vgl auch BAG Beschluss vom 22.8.2007, aaO).
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung
nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die
ein in der Norm genanntes Gericht (BSG, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerfG) aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt
hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen,
welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen oder Beschlüssen enthalten ist, und welcher in
der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung
hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, das Entschädigungsgericht weiche von dem Urteil des BSG vom 12.2.2015 ("B 10 EG 11/13 R" <gemeint wohl: B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9>) ab. Danach sei in die Abwägung einzustellen, ob der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten habe
oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstelle. Dies habe das Entschädigungsgericht verkannt. Die Feststellung des
Entschädigungsgerichts, dass die Bedeutung der PKH-Vergütungsfestsetzung für den Kläger im vorliegenden Fall äußerst gering
sei, sei rechtswidrig falsch. Denn es liege gerade kein Einzelfall vor. Vielmehr sei durch die schleppende Festsetzungspraxis
des Ausgangsgerichts eine Vielzahl von Verzögerungsrügen erhoben worden, weil das SG auf eine Vielzahl von Vergütungsanträgen nicht reagiert und keine Kosten festgesetzt habe. Die Umsatzausfälle habe er mit
teuren Kontokorrentkrediten überbrücken müssen. Aufgrund der Summierung der Verfahren gehe es um mehrere tausend Euro PKH-Vergütungsfestsetzung,
die nicht rechtzeitig erfolgt und deshalb für jeden Rechtsanwalt und seinen Kanzleibetrieb existenzbedrohend sei. Die bloße
Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei, reiche als Wiedergutmachung der
Verzögerung nicht aus.
Unabhängig davon, ob der Kläger in seiner Beschwerdebegründung überhaupt einen Rechtssatz aus der von ihm in Bezug genommenen
Entscheidung des BSG hinreichend klar und bestimmt wiedergegeben hat, versäumt er es bereits, einen abstrakten Rechtssatz des Entschädigungsgerichts
herauszuarbeiten, mit dem es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt hätte. Unerheblich ist dabei nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG, wenn das Entschädigungsgericht mit seiner Entscheidung, dass hier als Wiedergutmachung die Feststellung der Überlänge ausreichend
ist, von den vom Kläger zitierten Entscheidungen des LSG Mecklenburg-Vorpommern, LSG Baden-Württemberg und des OLG Karlsruhe
abgewichen sein sollte. Aber selbst wenn das Entschädigungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz in der Rechtsprechung
des BSG missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, kann daraus noch nicht geschlossen
werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufstellen wollen. Die Bezeichnung einer Abweichung setzt vielmehr die Darlegung
voraus, dass das Entschädigungsgericht die Rechtsprechung des BSG in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt und demgegenüber einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen. Dies ist
aber nicht schon dann der Fall, wenn es die Rechtsprechung des BSG in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.2.2020 - B 10 ÜG 16/19 B - juris RdNr 7 mwN). Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Entschädigungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung
festgestellt, dass nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls für den Kläger eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch
die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist. Bezüglich der diesbezüglich zu beachtenden Maßstäbe hat sich
das Entschädigungsgericht ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 12.12.2019 (B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18) gestützt. Die von dem Kläger behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Entschädigungsgerichts aufgrund
einer (vermeintlichen) Nichtbeachtung von Rechtsprechung des BSG unter fehlerhafter Anwendung dortiger Maßstäbe und eine (vermeintliche) fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Abwägung, ob
im vorliegenden Fall eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend ist, reichen nicht für eine Zulassung
der Revision wegen Divergenz aus (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.2.2020, aaO; Senatsbeschluss vom 18.9.2018 - B 10 ÜG 9/18 B - juris RdNr 12).
3. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so
genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage
zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus
verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben
des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen
ließe (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11). Allein der Hinweis, dass die Rechtsprechung der Obergerichte im tatrichterlichen Abwägungsvorgang, ob eine Wiedergutmachung
auf andere Weise gemäß §
198 Abs
4 Satz 1
GVG durch die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend sei, "nicht einheitlich" sei, reicht
nicht. Soweit der Kläger die in diesem Rahmen vom Entschädigungsgericht aus seiner Sicht fehlerhafte Gewichtung, Abwägung
und Würdigung der von ihm benannten besonderen (Einzelfall-)Umstände rügen wollte, wendet er sich gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung
in seinem Einzelfall. Hierauf kann eine Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 17/19 B - juris RdNr 9 mwN). Sofern der Kläger auf die (wirtschaftlichen) Folgen einer verzögerten Bearbeitung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts
durch die Staatskasse hinweist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.12.2019 (B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 43) darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte ein schützenswertes Interesse an einer Kostenfestsetzung in angemessener Zeit haben,
dessen Verletzung auch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann.
Der vom Kläger angeregten Verbindung nach §
113 Abs
1 SGG mit den Verfahren B 10 ÜG 13/20 B, B 10 ÜG 16/20 B, B 10 ÜG 17/20 B, B 10 ÜG 19/20 B und B 10 ÜG 21/20 B war schon wegen
der Verschiedenheit der den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalte nicht zu entsprechen. Dass
sich die Ansprüche gegen denselben Beklagten richten, genügt nicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
113 RdNr 2a mwN).
4. Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend seiner vorsorglichen Bitte in der Beschwerdebegründung um einen
rechtlichen Hinweis, "ob die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat für zulässig erachtet" werde, vorab auf die Unzulänglichkeit
seines Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse
einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG. §
106 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2019 - B 9 V 3/19 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
47 Abs
1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.