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BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - 10 EG 16/18 B
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Begriff der unverschuldeten Fristversäumung
Eine Frist ist unverschuldet i.S. von § 67 Abs. 1 SGG versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 22.08.2018 L 2 EG 6/18 , SG Lüneburg 08.03.2018 S 8 EG 5/16
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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