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BSG, Beschluss vom 19.05.2005 - 10 EG 3/05 B
Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, wirksame Ausgangskontrolle bei der Telefaxübermittlung
Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen, gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung durch Telefax darf eine Frist erst dann gelöscht werden, wenn für den Absender feststeht, dass die beabsichtigte Übermittlung wirklich erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Übermittler sich von seinem Telefaxgerät ein Sendeprotokoll hat ausdrucken lassen, das die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Der generelle Verzicht auf Sendeprotokolle, also auch dann, wenn unmittelbar hintereinander mehrere Schreiben an unterschiedliche Adressaten übermittelt werden sollen, genügt nicht dem zu fordernden Sorgfaltsmaßstab. Die erst einige Zeit später vorliegende Telefonrechnung erlaubt von vornherein keine wirksame Ausgangskontrolle. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1 § 160a Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 17.02.2005 L 5 EG 1/04 , SG Koblenz 08.06.2004 S 9 EG 4/02

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