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BSG, Urteil vom 21.03.2007 - 11a AL 21/06
Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beweislast bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit
1. Ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Abtretung des Vermögens eines Arbeitslosen in Form eines auf seinen Namen lautenden Sparbuchs an einen Dritten vorgenommen oder eine Treuhandvereinbarung behauptet worden ist, ist im Einzelfall aufzuklären.
2. Abweichend von der den Leistungsträger grundsätzlich treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung geht sie zu Lasten des Arbeitslosen, wenn sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass seiner Sphäre zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlhiV § 6 Abs. 1
,
BGB § 117
,
SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 10.02.2006 L 3 AL 83/05 , SG Kiel 28.04.2005 S 6 AL 154/04

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