Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz für ehemalige Berufssoldaten
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach §
4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer D. (D) verneint hat.
Der 1944 geborene D war bis 1985 Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen bei der Bundeswehr. Seit seinem Ausscheiden
bezieht er Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres in Anwendung des § 45 Abs 2 Nr 3 Soldatengesetz in der im Jahre 1985 geltenden Fassung. Seit 1991 ist D bei der Klägerin als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt.
Am 20. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Entscheidung nach § 12 Abs 1 AltTZG. Sie gab an, sie wolle
mit D Altersteilzeitarbeit entsprechend einer zwischen ihrer Geschäftsführung und dem Personalrat geschlossenen Betriebsvereinbarung
vom 18. Juli 2002 vereinbaren; da sie nicht sicher sei, ob mit D eine wirksame Altersteilzeitvereinbarung getroffen werden
könne, bitte sie um Vorabentscheidung zur Erlangung von Rechtssicherheit. Diesen Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit
der Begründung ab, die Versorgungsbezüge des D führten zur Rentenversicherungsfreiheit, ein Anspruch auf eine gesetzliche
Altersrente entstehe somit nicht; der in § 1 Abs 1 AltTZG verankerte Grundsatz der Ermöglichung eines gleitenden Übergangs
vom Erwerbsleben in eine Altersrente könne nicht verwirklicht werden (Bescheid vom 7. März 2003). Den dagegen erhobenen Widerspruch
der Klägerin wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 29. November 2005). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der ablehnende Bescheid sei rechtmäßig.
D gehöre nicht zum begünstigten Personenkreis des AltTZG. Dies folge aus §§ 1 und 2 AltTZG sowie aus der Zielsetzung des AltTZG.
D beziehe als Berufssoldat nach Erreichen der Altersgrenze Soldatenversorgungsbezüge, wodurch er nach §
5 Abs
4 Nr
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) rentenversicherungsfrei sei und lediglich der Arbeitgeber einen Beitragsanteil entrichte. In einem solchen Fall entstehe
kein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass der Anspruch auf eine Altersrente Voraussetzung
für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG sei, ergebe sich aus der Zielsetzung des AltTZG. Nach § 1 AltTZG solle durch
Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
Sowohl in § 1 als auch in § 2 AltTZG finde sich der Begriff "Altersrente" bzw "Rente wegen Alters"; dieser Begriff sei sozialrechtlich
in §§
35 ff
SGB VI definiert. Soweit im AltTZG Fälle der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der
Beanspruchung von Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen genannt seien, handle es sich um Ausnahmevorschriften, die
nicht extensiv ausgelegt werden dürften. Den verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin sei nicht zu folgen. Der Gesetzgeber
habe den begünstigten Personenkreis nicht um die rentenversicherungsfreien Arbeitnehmer ausweiten müssen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzungen der §§ 2, 4, 12 AltTZG sowie von Verfassungsrecht. Entgegen
der Auffassung des LSG sei der Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente iS des
SGB VI keine Tatbestandsvoraussetzung für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. §
2 Abs 1 Nr 2 AltTZG sei dahingehend zu verstehen, dass das Ende der Altersteilzeitvereinbarung nur so früh liegen dürfe, dass
keine Versorgungslücke zu erwarten sei. Einer derartigen Beschränkung bedürfe es nicht, wenn keine Versorgungslücke zu erwarten
sei. Bei D sei dies der Fall; denn der Gesetzgeber sei im Rahmen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) davon ausgegangen, dass Berufssoldaten wie D eine ausreichende Versorgung zustehe. Ferner verstoße die Annahme des LSG,
der Anspruch auf Rente wegen Alters sei Voraussetzung der Förderungsfähigkeit, gegen Sinn und Zweck der Altersteilzeit. Mit
dem AltTZG werde das sozialpolitische Ziel verfolgt, die Frühverrentung durch die Altersteilzeit abzulösen und über den Weg
der Wiederbesetzung des durch Altersteilzeit frei werdenden Arbeitsplatzes die Einstellung Arbeitsloser zu fördern. Dieses
gesetzgeberische Ziel werde durch die Altersteilzeitarbeit ehemaliger Berufssoldaten in gleicher Form verwirklicht. Die Subventionierung
erfolge auch aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA), an die die Klägerin auch für den Arbeitnehmer D Beiträge entrichtet
habe. Dass der Begriff "Rente wegen Alters" nicht strikt iS der §§
35 ff
SGB VI zu verstehen sei, ergebe sich im Übrigen bereits aus den Regelungen in den §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1 Nr 2, 3 AltTZG. Die Existenz
dieser Regelungen belege, dass § 2 AltTZG nicht rentenversicherungspflichtige Personen wie selbstverständlich in den anspruchsbegünstigten
Personenkreis einbeziehe. Schließlich führe die Auffassung des LSG, nur von der Rentenversicherungspflicht befreite, nicht
jedoch versicherungsfreie Personen einzubeziehen, zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung dieser vergleichbaren Gruppen
von Arbeitnehmern und verstoße damit gegen Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 29. November 2005 und das Urteil des SG vom 16. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.
April 2003 aufzuheben und die Beklagte zur Entscheidung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
gemäß § 4 AltTZG für den Arbeitnehmer D vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass zwischen D und der Klägerin kein Arbeitsteilzeitverhältnis
vereinbart worden ist, sodass sich die Frage stelle, ob der Rechtsstreit einen konkreten entscheidungsfähigen Sachverhalt
betreffe oder nur eine abstrakte Rechtsfrage; schon deshalb sei die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat in Erwiderung des Vortrags der Beklagten ausgeführt, sie könne eine Entscheidung über die strittige Frage
verlangen und habe ein Feststellungsinteresse, weil nach der 2002 geschlossenen Betriebsvereinbarung der Anspruch des jeweiligen
Mitarbeiters auf Altersteilzeit nur unter der Voraussetzung bestehe, dass er zum begünstigten Personenkreis nach dem AltTZG
gehöre. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nach Einleitung der Revisionsinstanz in den Besitz einer D erteilten
Rentenauskunft gelangt, aus der hervorgehe, dass D ua während einer Ausbildungszeit doch Beiträge zur Rentenversicherung geleistet
und inzwischen auch die Wartezeit erfüllt habe; damit stehe D mit Erreichen der Altersgrenze eine - wenn auch geringe - Altersrente
zu. Das von der Beklagten und den Vorinstanzen geforderte Kriterium, dass sich im Anschluss an die Altersteilzeit ein Anspruch
auf eine gesetzliche Altersrente anschließe, sei damit erfüllt.
II. Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass D nicht zum begünstigten Personenkreis iS des AltTZG
gehört und demzufolge die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist.
1. Dem Vorbringen der Beklagten in der Revisionserwiderung, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Altersteilzeitvereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich nicht zu Stande gekommen sei, folgt der Senat nicht. Die Klägerin macht
zu Recht geltend, dass nach der für sie maßgeblichen Betriebsvereinbarung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung davon abhängt, dass der Arbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis iS des AltTZG gehört. Es besteht
deshalb auch vor dem tatsächlichen Abschluss einer konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse
der Klägerin, eine Entscheidung nach § 12 Abs 1 Satz 1 AltTZG über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach
(vgl Gussone/Voelzke, Altersteilzeitrecht, § 12 RdNr 3) herbeizuführen. Hiervon ist auch die Beklagte im Verwaltungsverfahren
und in den Tatsacheninstanzen ausgegangen.
2. Die Klage ist unbegründet, weil der Arbeitnehmer D nicht zum begünstigten Personenkreis iS des AltTZG gehört. Denn bei
D, der bereits eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezieht, kann eine Altersteilzeitarbeit nicht zu einem
gleitenden Übergang in die Altersrente im Sinne des AltTZG führen.
a) D, der als Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen die Altersgrenze des § 45 Abs 2 Nr 3 Soldatengesetz in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1980, BGBl I 581, - vgl inzwischen § 45 Abs 2 Nr 6 Soldatengesetz - schon 1985 erreicht hat, bezieht seit diesem Zeitpunkt die ihm zustehenden Versorgungsbezüge. Diese Versorgung nach dem
SVG iVm dem Soldatengesetz ist darauf ausgerichtet, dem Berufssoldaten bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze
eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (vgl
BSGE 78, 27, 29 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5). Die Klägerin trägt selbst vor, Beschäftigten wie D stehe bereits eine ausreichende Versorgung
im Rahmen des SVG zu. D ist deshalb als Bezieher des Ruhegehaltes nach Maßgabe des SVG in seiner Beschäftigung bei der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gemäß §
5 Abs
4 Nr
2 SGB VI. Er kann durch die Beschäftigung bei der Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters iS des
SGB VI nicht erwerben und kann eine solche Rente folglich auch nach Beendigung einer Altersteilzeitarbeit nicht beanspruchen.
b) Dass das AltTZG grundsätzlich - vorbehaltlich ausdrücklich geregelter Ausnahmen - den begünstigten Personenkreis auf Arbeitnehmer
beschränkt, die nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit Anspruch auf eine Rente wegen Alters iS der §§
35 ff
SGB VI haben, ist zunächst dem Wortlaut der §§
1 Abs
1, 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG, weiter den Gesetzesmaterialien, daneben auch dem Zusammenhang mit den Regelungen in § 3 Abs 1 Nr 1
Buchst b AltTZG, in § 4 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 AltTZG zu entnehmen.
Nach § 1 Abs 1 AltTZG soll älteren Arbeitnehmern durch Altersteilzeitarbeit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben "in die
Altersrente" ermöglicht werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG werden Leistungen nur für Arbeitnehmer gewährt, die ihre Arbeitszeit
auf Grund einer Vereinbarung vermindern, die sich "zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht
werden kann". Da der Begriff der "Altersrente" oder der "Rente wegen Alters" im AltTZG nicht näher definiert ist - auch nicht
in dessen § 6 - und im Gesetz an anderer Stelle von der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die
Rede ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b, § 4 Abs 1 Nr 2 AltTZG), deutet bereits der Wortlaut der den begünstigten Personenkreis
beschreibenden Regelungen darauf hin, dass unter einer Altersrente grundsätzlich eine solche iS der §§
35 ff
SGB VI zu verstehen ist.
Dieses grundsätzliche Verständnis des Begriffs der "Altersrente" unter Heranziehung der Maßstäbe des
SGB VI wird dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber des Altersteilzeitgesetzes - verkündet als "Gesetz zur Förderung eines gleitenden
Übergangs in den Ruhestand" vom 23. Juli 1996, BGBl I 1078 - von einem engen Zusammenhang zwischen den Regelungen zur Altersteilzeitarbeit
und den rentenrechtlichen Regelungen ausging. Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzes war es, einer "Frühverrentungspraxis"
im Sinne der Begrenzung der Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken und die Nahtlosigkeit zwischen
Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn durch eine Umgestaltung der "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" in eine "Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" (§
38 SGB VI idF des Gesetzes vom 23. Juli 1996, aaO) zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 13/4336 S 14, 16). Damit einher ging eine vorgezogene
Anhebung der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Altersgrenzen (vgl BT-Drucks aaO S 16). Bei der Auslegung
des AltTZG ist somit der Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten.
Dass mit dem Hinweis in § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG auf die Rente wegen Alters nicht nur, wie die Klägerin meint, eine zeitliche
Bestimmung in Bezug auf das Fehlen einer Versorgungslücke getroffen werden sollte, sondern dass damit die Umschreibung einer
Voraussetzung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis beabsichtigt war, ergibt sich ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien.
Denn die genannte Formulierung in § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 21. Juli 1999 (2.
SGB III-ÄndG) - BGBl I 1648 - zurück, dessen Entwurf zu §
2 Abs 1 Nr 2 AltTZG folgende Begründung enthält (BT-Drucks 14/873 S 21): "Die Änderung ... verdeutlicht, daß Altersteilzeitarbeit
im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit zumindest bis zu einem
Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Dieser Grundsatz des Altersteilzeitgesetzes
kommt auch bereits in § 1 Abs 1 zum Ausdruck; die Änderung stellt damit klar, dass es sich hierbei nicht um einen unverbindlichen
Programmsatz, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt."
Das grundsätzliche Erfordernis eines Anspruchs auf eine Rente wegen Alters nach dem
SGB VI wird bestätigt durch die besonderen Regelungen in §
3 Abs
1 Nr
1 Buchst b AltTZG iVm § 4 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 AltTZG. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass Leistungen nach dem AltTZG
ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn Arbeitnehmer nach §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI (Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) oder nach §
231 Abs
1 und
2 SGB VI (ua Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
befreit sind. Diese Voraussetzungen erfüllt D unstreitig nicht. Die Existenz der Ausnahmeregelungen belegt, dass es in den
Fällen, in denen die Regelungen nicht greifen, beim Grundsatz des Anspruches auf eine Rente wegen Alters bleiben muss; ihr
kann entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, das AltTZG beziehe nicht rentenversicherungspflichtige Personen
"wie selbstverständlich" in den begünstigten Personenkreis ein.
c) Die Auffassung der Klägerin wird im Übrigen durch die von der Revision angeführten weiteren Sonderbestimmungen in § 5 Abs
1 Nr 2 und 3 AltTZG nicht gestützt. Denn in § 5 AltTZG ist nur geregelt, in welchen Fällen ein nach Maßgabe des § 4 AltTZG
bestehender Anspruch erlischt bzw ruht. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich unabhängig von § 5 allein nach § 4 iVm §§ 2
und 3 AltTZG.
Allerdings kann ohnedies offen bleiben, ob das von D bezogene Ruhegehalt als vergleichbare Leistung iS des § 5 Abs 1 Nr 2
oder Nr 3 AltTZG anzusehen ist. In Betracht kommt allenfalls die Einordnung als eine "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher
Art" gemäß Abs 1 Nr 3 (vgl hierzu Rolfs in Erfurter Kommentar, 7. Aufl, RdNr 5 zu § 5 AltTZG mit Hinweis ua auf BSG SozR 3-7825
§ 5 Nr 2; vgl auch zu §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] Henke in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
142 RdNr 68). Da D das Ruhegehalt schon seit längerer Zeit bezieht und es also auch für den Fall der Vereinbarung von Altersteilzeit
weiter beziehen würde, wäre - falls von einer "ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art" auszugehen sein sollte - ein
etwaiger Anspruch von vornherein gemäß § 5 Abs 1 Nr 3 AltTZG erloschen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen nicht verpflichtet,
im Verfahren nach § 12 Abs 1 Satz 1 AltTZG einen bereits zu Beginn einer möglichen Altersteilzeit erloschenen Anspruch nach
§ 4 AltTZG anzuerkennen.
Dass D die Versorgungsbezüge, auf die sich die Klägerin beruft, bereits bezieht, macht im Übrigen deutlich, dass eine Einbeziehung
in den begünstigten Personenkreis schon an § 1 Abs 1 AltTZG scheitern dürfte. Diese Vorschrift umschreibt den Zweck des AltTZG
dahin, dass älteren Arbeitnehmern ein Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden soll. Wäre das Ruhegehalt
des D der "Altersrente" iS des § 1 Abs 1 AltTZG gleichzusetzen, könnte angesichts der Tatsache, dass D diese Rente bereits
bezieht, von einem "Übergang" in die Altersrente keine Rede sein.
d) Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass D - so der Vortrag der Klägerin in ihrem letzten,
nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz - in der Folge von vor längerer Zeit im Rahmen einer Ausbildung
geleisteten Beiträgen möglicherweise Anspruch auf eine geringfügige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben könnte.
Unabhängig davon, dass das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen hat, kann eine solche Altersversorgung, die durch eine
etwaige Altersteilzeitarbeit nicht beeinflusst würde, nicht Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung sein und damit auch
keinen Anspruch des Arbeitgebers gemäß § 4 AltTZG auslösen. Denn aus § 4 Abs 1 Nr 2 iVm § 4 Abs 2 Satz 2 sowie § 3 Abs 1 Satz
1 Nr 1 Buchst b AltTZG folgt, dass zwischen der nach Ende der Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Altersversorgung und
den Beiträgen bzw Aufwendungen des Arbeitgebers während der Altersteilzeitarbeit ein Zusammenhang bestehen muss. Insoweit
ist darauf hinzuweisen, dass die vom Arbeitgeber für versicherungsfreie Versorgungsbezieher gemäß §
172 Abs
1 Nr
2 SGB VI zu tragenden Beiträge nicht dem Aufbau bzw der Erhöhung einer Altersrente des Beschäftigten dienen, sondern dass Zweck der
Regelung ausschließlich die Verhinderung der vorzugsweisen Beschäftigung versicherungsfreier Personen in der Absicht der Erlangung
von Wettbewerbsvorteilen ist (vgl Scholz in Kasseler Kommentar, §
172 SGB VI, RdNr 3).
3. Dem Vorbringen der Revision, die Nichteinbeziehung des D in den begünstigten Personenkreis und in der Folge davon der Ausschluss
der Klägerin von den Leistungen des § 4 AltTZG seien nicht mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar, folgt der Senat nicht. Denn eine Verletzung des Art
3 Abs
1 GG kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
(vgl BVerfGE 107, 205, 213 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1; BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7). Zwischen den von der Versicherungspflicht befreiten Personen, für die Leistungen nach dem AltTZG
in Betracht kommen (vgl § 4 Abs 2 AltTZG), und versicherungsfreien Personen wie D bestehen jedoch gewichtige Unterschiede.
Letztere beziehen - anders als die genannten "Befreiten" - bereits vor Beginn einer etwaigen Altersteilzeitarbeit eine Versorgung,
die im Grundsatz der einem vollen Erwerbsleben entsprechenden Versorgung gleichwertig ist (vgl BSGE 78, 27, 29 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5) und deren Höhe für den Fall der Durchführung von Altersteilzeitarbeit unverändert bleiben würde.
Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt und liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Gruppe der Versicherungsfreien
gemäß §
5 Abs
4 Nr
2 SGB VI nicht in den begünstigten Personenkreis des AltTZG einzubeziehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Da die streitgegenständlichen Leistungen gemäß §
4 AltTZG Sozialleistungen nach § 19b Sozialgesetzbuch Erstes Buch sind, ist die Klägerin Leistungsempfängerin iS des §
183 SGG (vgl auch BSG SozR 4-1500 §
183 Nr 2 und Nr 3).