Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Leistungen für Arbeitgeber nach dem früheren
Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Sie schloss mit dem Arbeitnehmer W. im April 2008 einen Altersteilzeitvertrag, nach dem dieser sich vom 1.12.2008
bis 30.11.2011 in der Arbeitsphase und vom 1.12.2011 bis 30.11.2014 in der Freistellungsphase befand. Dem Altersteilzeitverhältnis
lag ein Firmentarifvertrag zugrunde, der in § 9 Buchst d zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelt, dieses ende
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen könne
(Hinweis auf § 5 Abs 1 Nr 2 AltTZG). Im Einzel-Altersteilzeitvertrag zwischen der Klägerin und W. war vereinbart, dass das
Altersteilzeitverhältnis am 30.11.2014 endet. W. hätte ab 1.11.2014 abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen in
Anspruch nehmen können, was er aber nicht tat.
Die Beklagte hat die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG an die Klägerin abgelehnt. Das SG hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung hat das LSG die Klage abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie formuliert
keine ausdrückliche Rechtsfrage, meint aber, das LSG habe den Grundsatz der Arbeitszeithalbierung iS des § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG
nicht zutreffend angewandt. Die Frage, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Altersteilzeitregelung treffen könne, die
über das Erreichen der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente für schwerbehinderte Menschen hinausgehe, habe grundsätzliche
Bedeutung.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Es ist schon fraglich, welche abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung des AltTZG die Klägerin stellen
will. Noch hinreichend deutlich wirft sie die Frage auf, ob das Altersteilzeitverhältnis wirksam ist, weil die Arbeitszeit
des W. auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vermindert worden ist. Die Klägerin macht geltend, diese Voraussetzung sei
erfüllt, weil die Altersteilzeit vereinbarungsgemäß geendet hätte.
Die Klägerin hat aber die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend bezeichnet. Das AltTZG vom
23.7.1996 (BGBl I 1078) ist nur noch übergangsweise anwendbar. Gemäß § 16 AltTZG sind Leistungen nach § 4 AltTZG, die hier
streitig sind, ab 1.1.2010 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen
haben. Da Leistungen an Arbeitgeber (§ 4 Abs 1 AltTZG) zudem auf eine Dauer von höchstens sechs Jahren begrenzt sind, ist
die Regelung inzwischen nicht mehr anwendbar.
Eine Rechtsfrage, die sich auf nicht mehr anwendbares Recht bezieht, kann dennoch grundsätzliche Bedeutung (Breitenwirkung)
haben, wenn sie noch für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren von Bedeutung ist (BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19). Dass dies der Fall ist, hätte die Klägerin aber im Einzelnen darlegen müssen. Dies hat sie nicht hinreichend dargetan.
Die schlichte Behauptung, es könne noch weitere Fälle geben, in denen sich die Frage stellt, ersetzt nicht die konkreten Darlegungen,
dass und in welchem Umfang noch Streitigkeiten in vergleichbaren Konstellationen geführt werden.
Darüber hinaus hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass ihre Frage zu § 4 AltTZG klärungsfähig ist.
Daran könnte es fehlen, wenn das Altersteilzeitverhältnis mit W. nach § 9 Buchst d des bei der Klägerin geltenden Firmentarifvertrags
über die Altersteilzeit vorzeitig geendet hätte. Ob die im Verfahren nach dem
SGG nicht revisible Tarifnorm (§
162 SGG) maßgeblich ist, oder ob der Einzelvertrag über die Altersteilzeit die maßgebliche Regelung setzt, hätte die Klägerin darlegen
müssen. Denn die aufgeworfene Frage kann im späteren Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn das Alterszeitzeitverhältnis
nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor dem 30.11.2014 endete.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG (BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 9/06 R - SozR 4-4170 § 2 Nr 1).