BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - 11 AL 81/14 B
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 12.11.2014 L 8 AL 151/11 , SG Cottbus S 19 AL 192/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.
Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014, der
ihm am 20.11.2014 zugestellt worden ist, am 13.12.2014 Beschwerde eingelegt, die Beschwerde jedoch in der Folge nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.