Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Gründe
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und
Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar, zudem das LSG dem - jedenfalls
hilfsweise - gestellten Berufungsantrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG Frankfurt (Oder) sogar entsprochen
hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Das LSG hat keine Sachentscheidung getroffen, sondern - ausgehend
von einer auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellten ursprünglichen Untätigkeitsklage - das Prozessurteil des SG aufgehoben und den Rechtsstreit an das SG zurückverwiesen. Klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, allenfalls
Auslegungsfragen bezogen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Das LSG hat insbesondere den ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin auf Antrag des Klägers verlegt. Einen Verlegungsantrag
wegen des neuen Termins hat der Kläger nicht gestellt. Auch sind weder die Verwerfung der Ablehnungsgesuche des Klägers noch
das Unterbleiben der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin verfahrensfehlerhaft.