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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 - 7 AS 723/16
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit von Mietaufwendungen Anwendung der Produkttheorie Angemessener Quadratmeterpreis
1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind; dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.
2. Sodann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist; zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
3. In Anwendung der sog. Produkttheorie müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
4. Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen.
5. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen; nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 26.11.2014 S 8 AS 535/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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